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An den Urheberrechtschutz von sog. Werken der angewandten Kunst sind seit der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 grundsätzlich keine höheren Anforderungen mehr zu stellen als an den von Werken der zweckfreien Kunst. Die anderweitige Rechtsprechung des BGH konnte mit Schaffung eines eigenständigen gewerblichen Schutzrechtes keinen Bestand haben. Diese wurde nunmehr in einer neuen Entscheidung des 1. Zivilsenates (Urt. v. 13.11.2013 – I ZR 143/12) klargestellt.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist selbständige Spielwarendesignerin. Die Beklagte stellt Spielwaren her und vertreibt sie. Die Klägerin hatte im Jahr 1998 für die Beklagte u.a. Entwürfe für einen Zug aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken lassen („Geburtstagszug“) gezeichnet. Dafür erhielt sie damals ein Honorar von 400 DM. Später war die Klägerin der Ansicht, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke. Die vereinbarte Vergütung sei – jedenfalls angesichts des großen Verkaufserfolgs des Geburtstagszugs – zu gering. Die Klägerin nahm die Beklagte auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab: Auch das Berufungsgericht war der Auffassung, dass nach der hergebrachten BGH-Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich seien, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst. Dies hatte eine entscheidungserhebliche Relevanz, da die Entwürfe der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügten.

Der im Zuge der Revision angerufene BGH hob das Berufungsurteil auf (soweit ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Bezug auf Verwertungshandlungen, die nach dem 1.6.2004 vorgenommen worden waren, abgelehnt wurde) und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.

Nach Auffassung des BGH war das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie jedenfalls einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, höhere Anforderungen an die für einen urheberrechtlichen Schutz erforderliche Gestaltungshöhe zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst. Denn zwar hatte der BGH in seiner früheren Rechtsprechung eben diese höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst, die einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, selbst postuliert und damit begründet, dass für solche Werke der angewandten Kunst mit dem Geschmacksmusterrecht ein dem Urheberrecht wesensgleiches Schutzrecht zur Verfügung stehe: Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung abheben müsse, sei für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern.

Nachdem nun aber durch die Reform des Geschmacksmusterrechtes eigenständiges gewerbliches Schutzrecht geschaffen wurde, entfiel dieser enge, „wesensgleiche“ Bezug zum Geschmacksmusterrecht im Jahr 2004. So setzte hiernach der Schutz als Geschmacksmuster insbesondere nicht mehr eine bestimmte Gestaltungshöhe, sondern lediglich die Unterschiedlichkeit des Musters vom vorbekannten Formenbestand voraus. Nach der gesetzgeberischen Intention schließlich sich Geschmacksmusterschutz und Urheberrechtsschutz nicht aus, sondern können nebeneinander bestehen. Dann aber kann der Umstand, dass eine Gestaltung dem Geschmacksmusterschutz zugänglich ist, nicht als Rechtfertigung dafür herangezogen werden, den Urheberrechtsschutz zu versagen – oder von besonderen oder anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

Ausreichend ist demnach, dass die in Rede stehende Formgebung eine Gestaltungshöhe erreicht, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. So auch im entschiedenen Fall, allerdings mit der grundsätzlichen Einschränkung, die Klägerin keinen (weiteren) Anspruch auf Vergütung geltend machen kann, soweit die Beklagte ihre Entwürfe eben vor dem Inkrafttreten des besagten Geschmacksmusterreformgesetzes am 01.06.2004 verwertet hat. Denn bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte im Blick auf die hergebrachte BGH-Rechtsprechung darauf vertrauen, wegen einer Verwertung dieser Entwürfe nicht auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch genommen zu werden.

Es ist nun Sache des Berufungsgerichtes zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren den „geringeren“ Anforderungen an die Gestaltunghöhe von Werken der angewandten Kunst genügen.

Quelle: BGH PM Nr. 186 vom 13.11.2013