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Seit gestern ist im Zusammenhang mit einer neuen Entscheidung des Landgerichts Köln (Urt. v. 30.01.2014 – Az. 14 O 427/13) eine gewisse Unruhe in den juristischen Blogs und Foren vernehmbar: Die mittlerweile in Fachkreisen zu unrühmlichem Ruf gekommene 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln hatte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nach Widerspruch des Abgemahnten darüber zu entscheiden, ob ein Fotograf gegen die Betreiberin eines Onlineportals wegen fehlender Urheberkennzeichnung seines Bildes vorgehen kann.

Dies ist ein mittlerweile gängiger Gegenstand von Abmahnungen, durch welche sich der ein oder andere Fotograf derzeit ein Zubrot verdient, denn derlei Verletzungen sind freilich recht häufig. Die Besonderheit im zu entscheidenden Fall lag aber darin begründet, dass sich am unteren Ende des illustrierten Beitrags auf der Webseite sehr wohl eigentlich eine Urheberkennzeichnung mit dem Pseudonym des Fotografen vorfand. Nach den Lizenzbedingungen der Bezugsquelle (Pixelio) hat „der Nutzer in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’
. Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“

Rheinischer Frohsinn in Gestalt der mit der Sache befassten 14. Zivilkammer glaubte nun, dass gegen diese Lizenzbedingungen verstoßen worden sei, welche das als Ausfluss des Persönlichkeitsrechtes gesetzlich verbriefte Recht des Urhebers (§ 13 Abs. 2 UrhG) bzw. des Lichtbildners (§ 72 Abs. 2 UrhG), als eben solcher im Zusammenhang mit dem Werk genannt zu werden, konkretisieren.

Zur Begründung führte die Kammer an, dass die im Internet unter einer URL abrufbare „Internetansicht“ (also die Darstellung des Bildes in Alleinstellung bei der Auswahl „Grafik anzeigen“) keine entsprechende Urheberbenennung ausweisen würde. Denn bei der Verwendung des streitbefangenen Bildes auf verschiedenen URL soll es sich durchaus um verschiedene „Verwendungen“ handeln, die eben dann nach Maßgabe der vorstehend zitierten Lizenzbedingungen auch eine „jeweilige“ Verwendung darstellen.

Den Einwand, dass die Urhebernennung auf der Artikelseite grundsätzlich und in doch üblicher Weise erfolgte, ließ die Kammer nicht gelten, da sich die Pflicht zur Urheberkennzeichnung in der “üblichen Weise” lediglich auf die Form der Anbringung der jeweiligen Urheberbenennung beziehen würde. Dagegen sei die Benennung unter der URL, welche die „nackte“ Bilddatei anzeigt, technisch möglich und käme praktisch auch vor. Der Einwand einer anderweitigen Verkehrsübung ließ die Kammer daher völlig unbeeindruckt.

Diese doch etwas überraschende Auffassung der Kölner Richter kann rechtlich nicht überzeugen. Mal abgesehen von dem Umstand, dass eine weitläufige Nutzung dann nur vermeintlich lizenz- bzw. kostenfreier Werke ad hoc rechtswidrig und abmahnfähig wäre, stünde zur Abhilfe den rechtstreuen Nutzern dann wohl nur die Verwendung von Bildbearbeitungsprogrammen zur Verfügung. Deren Verwendung dürfte aber zum einen ihrerseits urheber- bzw. lizenzrechtlich problematisch sein; zum anderen dürften derlei Techniken großen Teilen des gerade durch die Lizenzbedingungen von Pixelio (und anderen Anbietern) angesprochenen Verkehrskreises nicht ohne Weiteres geläufig sein. Und schon hieran zeigt sich der offensichtliche Fehler des Landgerichts Köln: Denn bei der Frage, was für die jeweilige Verwendung eine „üblichen Weise“ ist, kann nicht allein auf grundsätzliche technische Möglichkeiten abgestellt werden, sondern eben auf den anwendungsbezogenen zulässigen Nutzungsumfang, der sich im Zweifel nach den Auslegungsregeln der Zweckübertragungslehre bestimmt. Ist die Verwendung sowohl auf der Artikelseite als auch (ggf. technisch bedingt) „nackt“ unter einer separaten URL in Alleinstellung wenn nicht bereits (zum Teil) technisch bedingt, so doch jedenfalls eine durchaus „übliche“ Verwendung bzw. Nutzungshandlung, so ist es eben auch ein einheitlicher Nutzungsumfang, für den die Frage der üblichen Art der Namensnennung als solchen anhand der Lizenzbedingungen insgesamt zu bestimmen ist.

Obgleich im Verfahren einer einstweiligen Verfügung charakteristischer Weise nur eine summarische Prüfung erfolgen kann, ist es völlig unverständlich, warum die Kammer hier eine andere Auffassung vertritt und die Nutzung des Werkes auf der Webseite vor einem rein technischen Hintergrund quasi „aufsplittet“. Es bleibt jedenfalls nicht völlig grundlos zu hoffen, dass einem Rechtsmittel gegen diese seltsame Entscheidung Erfolg beschieden sein wird. Denn anderenfalls dürfte die nächste Abmahnwelle wieder vor der Tür stehen – wieder vor dem Hintergrund einer Entscheidung dieser Kölner Kammer. Dies dürfte weder im Interesse der Fotografen noch der Stockbildanbieter sein. Im Hinblick auf Letzteren (die schlechte Publicity war wohl zuviel für den Anbieter) gab heute Pixelio bezeichnender Weise noch eine recht eindeutige Stellungnahme ab.

Bis zu einer abschließenden Klärung der Rechtslage raten wir gleichwohl zu Vorsichtsmaßnahmen, zu denen wir Sie gerne unterstützen.