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In einem nunmehr veröffentlichten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.08.2015 (Az.: 12 O 370/14) hat die erkennende Kammer auf den im Urheberrecht geltenden hohen Sorgfaltsmaßstab zur Prüfung der Rechtslage bei der Übertragung von Rechten (vorliegend im Hinblick auf die Nutzungsrechte an digitalen Lichtbildern) hingewiesen.

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Zum Sachverhalt:

In dem entschiedenen Fall klagte ein auf Architektur spezialisierter Berufsfotograf auf Schadensersatz sowie Abmahnkosten wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von fünf Lichtbildern auf der Internetseite der Beklagten.

Diese fünf Fotos hatte der Kläger zuvor im Auftrag eines Auftraggebers angefertigt und unter Einräumung eines zeitlich und räumlich uneingeschränkten einfachen Nutzungsrechts für indes unternehmenseigene Publikationen zur Verfügung gestellt. Obgleich nach der ausdrücklichen Übereinkunft überdies die Weitergabe an Dritte zu darüber hinausgehender Verwendung auch in Teilen oder veränderter Form der Zustimmung des Klägers bedurft haben soll, gab der Auftraggeber die Bilder dann aber der Beklagten, welche diese sodann auf ihrer eigenen Internetseite verwendete. Das Landgericht gab dem Kläger in der Sache Recht und sprach dem Kläger im Wege der Lizenzanalogie Schadensersatz zu.

Zu den Gründen:

Nach Auffassung des Gerichts kann der Kläger von der Beklagten im Hinblick auf die Verwendung der Lichtbilder auf der Internetseite einen Schadensersatz nach Maßgabe von §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 72, 19a UrhG beanspruchen, denn durch die Verwendung der Lichtbilder auf ihrer Internetseite habe die Beklagte in das Recht des Klägers aus § 19a UrhG eingegriffen, ohne dass ihr ein entsprechendes Nutzungsrecht übertragen worden ist.

Soweit sich die Beklagte darauf berufen habe, die Bilder seien ja durch den Auftraggeber, also einem Dritten, zur freien Verfügung gestellt worden, würde dies eine wirksame Rechteübertragung auf die Beklagte nicht begründen. Selbst wenn der Auftraggeber dabei ausdrücklich versichert hätte, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden sei, ließe sich hieran schon jedenfalls nicht erkennen, inwieweit dem Auftraggeber ein Recht zur Übertragung von derlei Nutzungsrechten zugestanden haben soll. Dies zumal nach dem prozessual unter Beweis gestellten Vortrag des Klägers die mit seinem Auftraggeber getroffene Vereinbarung die Weitervermittlung von Nutzungsrechten an Dritte ohne Einverständnis nicht gestattetet habe.

Nach Auffassung des Gerichts handelte die Beklagte bei der insoweit ungeprüften Verwendung der Bilder jedenfalls fahrlässig im Sinne von §§ 276, 31 BGB. Denn bei einer Beurteilung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sei im Rahmen des Schadenersatzanspruchs nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ein strenger Maßstab anzulegen (u. a. unter Hinweis auf BGH GRUR 1998 568, 569-Beatle-CD). Die Beklagte sei dagegen keinesfalls der ihr obliegenden Prüfungspflicht hinsichtlich der Rechtekette nachgekommen: Soweit sie behaupte, der Auftraggeber habe ihr versichert, dass eine Berechtigung zur Nutzung der Bilder vorhanden wäre, sei ihr Vorbringen bereits nicht hinreichend substantiiert. Zudem sei auch nicht ersichtlich, welche konkreten Erklärungen abgegeben worden seien. Selbst wenn aber eine entsprechende Zusicherung erfolgt wäre, so könnte sich die Beklagte jedenfalls allein auf diese nicht verlassen. Vielmehr hätte sie sich aktiv hinsichtlich der Wirksamkeit der Rechteübertragung bei den entsprechenden Rechteinhabern vergewissern müssen.

 

Quelle: Rechtssprechungsdatenbank NRW