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Nach einer neueren Entscheidung des XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH Urt. v. 13.02.2019 – XI R 1/17) sind Abmahnungen, die ein Rechteinhaber zur Durchsetzung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs gegenüber Rechtsverletzern vornimmt, umsatzsteuerpflichtig. Als „Gegenleistung“ für die Abmahnleistung ist im Rechtssinne der vom Rechtsverletzer gezahlte Betrag anzusehen.

Der BFH hat dabei klargestellt, dass unabhängig von der jeweiligen Bezeichnung durch die Beteiligten und der zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage Abmahnungen zur Durchsetzung eines solchen Unterlassungsanspruchs als umsatzsteuerpflichtige Leistungen im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Abmahner und den von ihm abgemahnten Personen zu qualifizieren sind. Die Abmahnung erfolge nämlich zumindest auch im Interesse des jeweiligen Rechtsverletzers, weil er die Möglichkeit erhalte, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. Unerheblich sei dabei, dass im Zeitpunkt der Abmahnung nicht sicher festgestanden habe, ob die Abmahnung überhaupt erfolgreich sein werde: 

Im Ergebnis überträgt damit der BFH seine ständige Rechtsprechung zu Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch auf Abmahnungen nach dem Urheberrechtsgesetz.

Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 08.05.2019