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Nach einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Urt. v. 12.05.2016, 3 U 129/14) setzt als Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG die markenmäßige Verwendung eines angegriffenen Werktitels voraus, dass dieser Titel für ein periodisch erscheinendes Werk verwendet wird und bekannt ist.

Denn eine markenmäßige Benutzung würde voraussetzen, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2008, 793 Rn. 15 – Rillenkoffer). Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 MarkenG seien daher auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Abnehmer, beeinträchtigt oder jedenfalls beeinträchtigen könnte (unter Hinweis BGH, GRUR 2010, 1103 Rn. 25 – Pralinenform II).

Ein Werktitel ist (§ 5 Abs. 3 MarkenG) ebenso wie die Marke zwar eine Produktkennzeichnung; er unterscheidet das Werk aber nicht nach seiner Herkunft, sondern nur nach seinem Inhalt und seiner Beschaffenheit. Der Titel einer Zeitschrift, von der bislang nur wenige Ausgaben erschienen sind, so dass nicht festgestellt werden kann, dass der Titel der Zeitschrift bekannt ist, würde in diesem Sinne aber nur titel- und (noch) nicht markenmäßig verwendet.

Vorinstanz: LG Hamburg, 8. Juli 2014, Az: 406 HKO 71/14