In einer neuerlichen, recht interessanten Entscheidung (BPatG, Beschluss v. 03.07.2015 – 25 W (pat) 13/14) um den Rechtsbestand von Farbmarken (siehe auch kürzlich die „Nivea-Blau“-Entscheidung des BGH) hat der 25. Senat des Bundespatentgerichts in einem zwischen der Banco Santander und dem Deutschen Sparkassen- und Giroverband geführten Löschungsverfahren die Löschung der für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband im Jahr 2002 angemeldeten und im Jahr 2007 eingetragenen abstrakten (konturlosen) Farbmarke „Rot“ (HKS 13) angeordnet.
Nach der Auffassung des Senats seien die Voraussetzungen für eine Eintragung wegen Verkehrsdurchsetzung nach § 8 Abs. 3 MarkenG der originär für „Bankdienstleistungen für Privatkunden“ nicht unterscheidungskräftigen Farbe nicht hinreichend nachgewiesen. Dabei äußerte der Senat auch grundsätzliche Bedenken gegenüber der bislang „üblichen“ Verfahrensweise, wonach die Erholung der Verkehrsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung den Beteiligten überlassen bleibt, und in diesem Zusammenhang die inhaltliche Ausgestaltung der Fragen teilweise als suggestiv zu werten seien.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, so dass sich recht wahrscheinlich der 1. Zivilsenat des BGH mit der Entscheidung des BPatG zu befassen haben dürfte. Dies darf vor dem Hintergrund der jüngsten (allerdings zeitlich späteren) Entscheidung des BGH zum Fall „Nivea-Blau“ mit gewisser Spannung erwartet werden.