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Der I. Zivilsenats des BGH hatte in einer vielerwarteten Entscheidung vom heutigen Tag (Beschluss vom 9. Juli 2015 – I ZB 65/13) darüber zu befinden, ob die Farbmarke „Blau (Pantone 280 C)“ der Fa. Beiersdorf im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts zu löschen sei.

Das „Nivea-Blau“ war seinerzeit als Marke aufgrund einer Verkehrsdurchsetzung für „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte“ eingetragen worden. Das Bundespatentgericht als Vorinstanz hatte auf Antrag eines Mitbewerbers der Markeninhaberin die Löschung der Marke angeordnet (Beschluss vom 19. März 2013 – 24 W (pat) 75/10, GRUR 2014, 185). Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hatte heute zunächst prozessual Erfolg – wenngleich der Rechtsstreit damit noch nicht entschieden ist:

Denn zum einen stellte der BGH fest, dass die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vorlägen. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auch nicht eintragungsfähig, da der angesprochene Verkehr eine Farbe als solches regelmäßig als lediglich dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die grundsätzlich auch eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, vermochte der BGH nicht zu erkennen.

Ferner sei die Farbmarke auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege (dunkles Blau) oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer (ebenfalls dunkles Blau), verwendet würde und deshalb freihaltebedürftig sei.

Allerdings könne aufgrund der vom Bundespatentgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat – und deshalb gleichwohl nicht gelöscht werden darf. Entgegen der insoweit zu „strengen“ Rechtsauffassung des Bundespatentgerichts sei nämlich für eine Verkehrsdurchsetzung auch bei einer (konturlosen) abstrakten Farbmarke lediglich Voraussetzung, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Das Bundespatentgericht hatte dagegen angenommen, es müssten mindestens 75% des allgemeinen Publikums in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Dies sah der Senat als rechtsfehlerhaft an.

Der BGH hat daher den Beschluss des Bundespatentgerichts tatsächlich aufgehoben und aber die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dies wird nunmehr ein neues Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen müssen, wobei nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der „Mittel der Haut- und Körperpflege“ differenziert und überdies lediglich eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen (also ohne „Nivea“-weiße Komponenten).

 

Quelle: BGH Pressemitteilung Nr. 112/2015