Der unter anderem für Urheberrechtsfragen zuständige 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshof sieht in dem sogenannten Framing, bei dem man YouTube-Videos in andere Websites einbindet, möglicherweise eine Rechtsverletzung. Das wurde in der gestrigen mündlichen Verhandlung des Senats am 18.04.2013 (Az.: I ZR 46/12) deutlich. Zur Begründung wies der Vorsitzende Richter Prof. Dr. Bornkamm darauf hin, dass derlei Framing nicht mit einfachen Links vergleichbar sei und daher eventuell Urheberrechte verletze.
Im noch zu entscheidenden Fall geht es um ein Video über Wasserverschmutzung, welches der Hersteller von Wasserfiltern produziert hatte und das bemerkenswerter Weise ein Konkurrent in seine eigene Internetpräsenz einband.