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Für kommerzielle „Auftritte“ von Unternehmen bei Facebook (und übrigens auch auf anderen „Sub“-Netzen) gelten grundsätzlich die nach § 5 TMG zu beachtenden Informationspflichten. Dies kann durch einen externen Link auf  das (hoffentlich rechtskonforme) Impressum der eigentlichen Unternehmenswebseite (NICHT auf die Startseite) erfolgen.

Der Hyperlink sollte über einen eigenständigen „Reiter“ prima facie als Impressum erkennbar sein und von jeder Stelle des Facebook-Informationsangebotes binnen „zweier Klicks“ erreichbar sein. Der Begriff „Info“ ist nicht ausreichend (siehe LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11); der eigenständige Reiter sollte „Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“  genannt werden.

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