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Nach einer Entscheidung des Amtsgerichtes Oldenburg (Urt. v. 17.04.2015 – Az.: 8 C 8028/15) können Webdesigner bei Verwendung von Bilder ihrer Kunden für Urheberrechtsverstöße (mit-)haften, soweit diese zuvor keinen Hinweis auf die eventuelle Verletzung der Rechte Dritter geben.

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Zum Hintergrund:

In dem vom AG Oldenburg entschiedenen Fall erstellte der Beklagte als Webdesigner für die Klägerin (eine Seniorenresidenz) eine Webseite, wobei der Beklagte auftragsgemäß dort einen Kartenausschnitt von Hannover als Grafik einfügte, die zuvor ein Mitarbeiter der Klägerin hierzu zur Verfügung gestellt hatte.

Die Klägerin wurde im Weiteren vom Inhaber der ausschließlichen Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte der Grafik auf Unterlassung in Anspruch genommen, d. h. zunächst im Wege der vorprozessualen Abmahnung und – nachdem die Klägerin hierauf nicht reagierte – im Zuge einer erfolgreich erwirkten einstweiligen Verfügung, worauf die Klägerin sich schließlich erst nach einem überdies kostenpflichtigen Abschlussschreiben endgültig unterwarf. Der Rechteinhaber machte sodann auch Schadensersatz geltend.

Im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung erhob die Klägerin nunmehr gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Ersatz der ihr insoweit entstandenen Kosten: Aus Sicht der Klägerin habe dieser es vertragspflichtwidrig und damit in anspruchsbegründender Weise unterlassen, sie darauf hinzuweisen, dass die Grafik urheberrechtlich geschützt sei. Der Beklagte trat dem Anspruch entgegen und wandte ein, dass das Bild ja von der Klägerin selbst stamme, so dass ihn insoweit auch keine Prüfpflichten träfen; im Übrigen habe er durch seine AGB eine diesbezügliche Haftung ausgeschlossen.

Zu den Gründen:

Das AG Oldenburg erkannte im Außenverhältnis gegenüber dem Rechteinhaber der Grafik eine gesamtschuldnerische Haftung, so dass die Klägerin vom Beklagten im Zuge eines Gesamtschuldnerausgleichs im Innenverhältnis in hälftiger Höhe den Ersatz der durch ihre Inanspruchnahme entstandenen Kosten verlangen könne.

Zwar sei dem Beklagten zu konzedieren, dass die ohne Berechtigung eingesetzte Grafik von der Klägerin stamme. Gleichwohl hätte der Beklagte als Webdesigner aufgrund seiner vertraglichen Beratungspflicht die Klägerin auf die Rechtslage hinweisen müssen. Zur auftragsgemäßen Erstellung eines mangelfreien Multimediawerkes würden insbesondere auch die Rechtmäßigkeit des konzipierten Internetauftrittes im Hinblick auf die verwendeten Medieninhalte gehören.

Das Amtsgericht befand also die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung eines Internetauftritts als eine wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners; im Hinblick auf die prima facie vom einem „professionellen Kartographen“ stammende Grafik sei die mit der Verwendung einhergehende urheberrechtliche Problematik auch „offensichtlich“. Daher seien die Ansprüche der Klägerin auch nicht etwa durch die AGB des Beklagten ausgeschlossen; denn eine Regelung, wonach die urheberrechtliche Prüfpflicht ausschließlich der Kunde verantworte, würde die andere Vertragspartei einseitig benachteiligen und wäre daher nicht wirksam.

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Anmerkungen:

Die Entscheidung ist derzeit in der Berufung vor dem Landgericht Oldenburg (Az.: 4 S 224/15) anhängig und daher nicht rechtskräftig. Es ist aus hiesiger Sicht auch sehr fraglich, ob die Entscheidung in diesem Umfang und jedenfalls mit dieser Begründung Bestand haben kann:

Zum einen dürfte entgegen der Annahme des Amtsgerichtes schon deswegen kein Gesamtschuldverhältnis im Außenverhältnis vorliegen, da insoweit die Ansprüche des Rechteinhabers durchaus unterschiedlicher Rechtsnatur sind.

Zum anderen dürfte die Hinweispflicht des Webdesigners als lediglich nebenvertraglicher Anspruch zu qualifizieren sein. Die AGB-rechtliche Haftungsfreizeichnung mag im vorliegenden Fall dann zwar aufgrund ihrer Undifferenziertheit rechtlich unwirksam sein; ob gleichwohl im vorliegenden Fall der Übernahme einer von einem gewerblichen Kunden zur Verfügung gestellten Grafik durch den Webdesigner nach allgemeinen Grundsätzen bereits eine vertragsrechtliche Haftung anzunehmen ist, wurde soweit hier ersichtlich bislang weder ober- oder höchstrichterlich entschieden (vgl. zu Fragen der markenrechtlichen Prüfung immerhin KG Berlin Urt. v. 04.02.2011 – Az.: 19 U 109/10) – und darf in der vorliegenden Fallkonstellation bezweifelt werden. Schließlich dürfte der Webdesigner vorliegend auch schwerlich „hälftig“ für alle Ansprüche des Rechtsinhabers gegenüber der Klägerin haften; denn insoweit hätte die Klägerin ihrerseits nach dem oben beschriebenen Verfahrensverlauf offenkundig eine Schadensminimierungspflicht verletzt.

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