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Nach einer  neuen Entscheidung des EuGH (Urt. v. 16.02.2012, Az.: C-360/10) können Betreiber von sozialen Internet-Netzwerken nicht gezwungen werden, ein generelles, alle Nutzer erfassendes Filtersystem einzurichten, um die unzulässige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern. Eine solche Pflicht würde u.a. gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen.

Mit einer gerichtlichen „Anordnung“, mit der der Hosting-Anbieter zur Einrichtung eines entsprechenden Filtersystems verpflichtet würde, würde das nationale Gericht nicht das Erfordernis beachten, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Recht am geistigen Eigentum einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen andererseits zu gewährleisten.

Die Einführung des Filtersystems würde bedeuten, dass der Hosting-Anbieter unter sämtlichen Dateien, die von den Nutzern seiner Dienste auf seinen Servern gespeichert werden, die Dateien ermittelt, die Werke enthalten können, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten. Zudem müsste er ermitteln, welche dieser Dateien in unzulässiger Weise gespeichert und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, und schließlich müsste er die Zurverfügungstellung von Dateien, die er als unzulässig eingestuft hat, blockieren. Eine solche präventive, zeitlich unbegrenzte Überwachung würde eine aufwendige systematische Beobachtung der von den Nutzern bei dem Betreiber des sozialen Netzwerks gespeicherten Dateien erfordern, die gerade nach der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verboten ist.

Quelle:  EuGH PM Nr. 11 vom 16.2.2012

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