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Der BGH (BGH 13.1.2011, I ZR 125/07)  hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des EuGH (C-91/09) entschieden, dass die Verwendung einer Marke durch einen Konkurrenten ohne Zustimmung des Markeninhabers als Schlüsselwort für eine Adwords-Werbeanzeige nicht die Funktionen der Klagemarke beeinträchtigt, wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist. Das Urteil im Volltext hier.

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