Das OLG Köln hatte sich bin einer neueren Entscheidung (Urt. v. 16.3.2012, 6 U 206/11) mit der Frage zu beschäftigen, ob derjenige, der Fremdinhalte in einem Frame anzeigt, für Urheberrechtverletzungen auf der verlinkten Fremdseite haften soll. Im entschiedenen Fall wurden mittels elektronischer Verweise in die durch Adresszeile und Werbebanner individualisierten Unterseiten rechtsverletzende Inhalte eingebunden und in einem Rahmen (Frame) sichtbar gemacht.
Das OLG ließ zur Frage der unmittelbaren täterschaftlichen Haftung offen, ob in einer solchen Darstellung fremder Inhalte in einem Frame bereits ein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG gesehen werden kann, das der den Link setzende Webseitenbetreiber vornimmt. Denn jedenfalls hätte sich der Webseitenbetreiber diese Inhalte nicht in einer Weise zu Eigen gemacht, nach welcher von Internetnutzern diese für Inhalte ihrer Unterseite gehalten werden mussten.
Dabei sei u. a. der in jedem einschlägigen Frame mit Katalogbildern zu Beginn angebrachte deutliche Hinweis „Dieser Service wird Ihnen von […].de zur Verfügung gestellt. Powered by U.“ ausreichend, denn ein verständiger Internetnutzer würde leicht erkennen, dass der Webseitenbetreiber nicht den Inhalt der Online-Kataloge verantwortete, sondern Interessierten lediglich einen erleichterten Zugang zu dieser Fremdleistung bot.
Die eigentliche Frage des öffentlichen Zugänglichmachens von „Embedded Content“ aber ist in der Tat umstritten: Zum Teil wird auf die Sicht des Internetnutzers abgestellt, der ohne Weiteres an der Adresszeile seines Browsers nicht erkennen kann, dass Teile der Webseite von einem Dritten stammen. Zum anderen wird vertreten, dass bereits der bloße Anschein einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung mit der Erfüllung des Tatbestands nicht gleichzusetzen ist – weshalb das Framing nicht anders zu beurteilen wäre als das Setzen gewöhnlicher Hyperlinks (welches anerkannter Maßen nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingreift, sondern erkennbar den Zugang nur erleichtert).
Das OLG Köln hat obiter dictum immerhin festgestellt, dass der BGH unter dem Merkmal des Zugänglichmachens in § 19a UrhG ein vom Verletzer kontrolliertes Bereithalten eines in seiner Zugriffssphäre befindlichen Werks zum Abruf versteht. Der Senat sah daher einiges darin, im bloßen Framing regelmäßig keine urheberrechtliche Verwertungshandlung des Betreibers der Webseite selbst zu sehen, auf der sich der eingebundene Link zu den fremden Inhalten befindet.