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Das EU-Parlament hat nunmehr am 14.04.2016 in erster Lesung die Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (Geschäftsgeheimnis-Richtlinie) verabschiedet.

Die EU-Reform soll einerseits für Unternehmen neue Regeln für die Möglichkeit schaffen, gegen Diebstahl oder Missbrauch ihrer Geschäftsgeheimnisse vorzugehen. Andererseits sollen dabei aber die Grundrechte der Meinungsfreiheit und der Informationsfreiheit gewahrt und Informationsquellen investigativer Journalisten geschützt bleiben.

Ob der rechtspolitische Spagat tatsächlich gelungen ist, wird bislang erwartungsgemäß je nach Lobby-Gruppe unterschiedlich beurteilt. Die „Geschäftsgeheimnis-Richtlinie“, deren aktuelle Fassung mit den Ministern zuvor informell abgestimmt worden war, führt jedenfalls erstmals eine europaweite Definition des Begriffs „Geschäftsgeheimnis“ ein. Dies wird fraglos zur Harmonisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes im Zuge der (zeitlich noch offenen) Umsetzung in nationales Recht führen, was zu begrüßen ist. Geschäftsgeheimnisse sind demnach Informationen, deren Geheimhaltung kommerziellen Wert hat und die „vernünftigen“ Schritten der Geheimhaltung unterliegen.

Die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie wird die EU-Mitgliedstaaten dazu verpflichten sicherzustellen, dass Opfer eines Missbrauchs von Geschäftsgeheimnissen ihre Rechte gerichtlich einfordern und Entschädigung verlangen können. Zugleich enthält die Geschäftsgeheimnis-Richtlinie Regelungen für den Schutz vertraulicher Informationen während gerichtlicher Auseinandersetzungen.

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Für Unternehmen gleichwohl bereits jetzt zu beachten ist, dass die prozessuale Durchsetzung von Ansprüchen gegen Rechtsverletzer im Gerichtswege zukünftig nur dann erfolgsaussichtsreich sein dürfte, wenn das spezifische Geschäftsgeheimnis „angemessen“ geschützt war.

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Es wird also im Verletzungsprozess der Kläger für die konkreten technischen, rechtlichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen als Anspruchsvoraussetzung darlegungs- und beweisbelastet sein. Insoweit dürften sich neue Compliance-Anforderungen stellen, die es frühzeitig zu beachten und umzusetzen gilt.

Quelle: EU-Parlament, PM v. 14.4.2016