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Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. ist die DENIC Drittschuldnerin im Sinne von § 840 ZPO (Urt. v. 9. Mai 2011, Az.: 2-01 S 309/10). Damit wurde erfreulicher Weise eine seit längerem bestehende Unsicherheit beseitigt, die Anwälte im Umgang mit der Pfändung von .de-Domains in der Vergangenheit zu vergegenwärtigen hatten. Denn wer eine titulierte Forderungen gegen einen Schuldner hatte, der Inhaber einer .de-Domain war, konnte diese zwar pfänden; aber er konnte mit diesem Pfändungbeschluss u. U. wenig anfangen, denn die DENIC erklärte regelmäßig, nicht sog. „Drittschuldnerin“ zu sein. Die Aufgaben und Pflichten der DENIC sind mit dem gepfändeten Recht aber derart verknüpft, dass ihre Leistung zur Ausübung des Rechts erforderlich ist – eine charakteristische Eigenschaft des Drittschuldnders: Die Zustellung des Pfändungsbeschlusses soll diesen gerade nach der gesetzgeberischen Intention daran hindern, eine Übertragung der Domain und also eine Veränderung, Verringerung oder ein Erlöschen der Ansprüche des Schuldners, zu ermöglichen.

Dass die DENIC eG bei erfolgter Zustellung des Pfändungsbeschlusses in diesem Pflichtenkreis des Drittschuldners ist, hat das LG Frankfurt nun zur großen Erleichterung der mit dem Thema befassten Rechtsanwälten endlich entschieden.

Sie finden die bemerkenswerte Entscheidung z.B. unter:  http://openjur.de/u/165508.html