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Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) kann sich im Falle einer Verletzung der Kennzeichenrechte Dritter durch eine Domainnutzung ein Anspruch gegenüber dem Admin-C aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben: Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergäbe sich zwar noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Allerdings kann unter bestimmten Umständen den Admin-C aber eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, wenn er gerade die Registrierung durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, überhaupt erst ermöglicht.

Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der BGH eine grundsätzliche Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

(Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, PM Nr. 180/11)

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