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Das OLG Hamm hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 21.02.2013 (Az.: 4U 135/12) festgestellt, dass Verbraucher bei Online-Kursen zur Freizeitgestaltung über ein gesetzliches Widerrufsrecht zu belehren sind, wenn sie das Kursangebot innerhalb eines vereinbarten Zeitraums wiederholt abrufen und es erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen können. Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greift nicht ein.

Der klagende Verbraucherschutzverband wendete sich gegen ein Internetangebot des Beklagten, mit dem dieser Online-Kurse zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für Sportbootführerscheine angeboten hat. Nach dem Angebot konnten die Kunden zwischen unterschiedlichen Kursdauern wählen -von 24 Stunden bis zu sechs Monaten mit Verlängerungsklausel.

Die Klägerin rügt mit ihrem Unterlassungsantrag, dass die Kunden von dem Beklagten nicht auf das bei Fernabsatzgeschäften bestehende gesetzliche Widerrufsrecht hingewiesen wurden. Insbesondere stritten die Parteien darum, ob der von dem Beklagten angebotene Online-Kurs unter den Ausnahmetatbestand des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB fällt. Das Landgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg:

Der Kläger hat demnach gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, Art. 246 §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB auf Unterlassung, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der von ihm betriebenen Internetseite in Bezug auf den dort angebotenen Online-Kurs zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für die Sportbootführerscheine See und Binnen nicht über ein Widerrufsrecht zu belehren.

Auf das Internetangebot des Beklagten finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge Anwendung, so dass grundsätzlich über das für den Verbraucher bestehende Widerrufsrecht zu belehren ist. Die gesetzliche Ausnahmeregelung des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB greift vorliegend nicht ein. Zwar bezieht sich der Vertrag auf den von der Ausnahmevorschrift erfassten Bereich der Freizeitgestaltung. Die Ausnahmeregelung greift aber nur dann ein, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen.

Eine in diesem Sinne hinreichend konkretisierte Leistungszeit bietet der Beklagte bei seinen Online-Kursen nicht an. Der Kunde hat zwar für einen bestimmten Zeitraum Zugang zum Online-Kursangebot des Beklagten. Für den Beklagten als Anbieter ist aber offen, wann und wie oft sein Kunde innerhalb der vereinbarten Laufzeit von seinem Nutzungsrecht Gebrauch macht und sich das Unterrichtsmaterial ansieht.

Auf ein derartiges Kursangebot ist die gesetzliche Ausnahme des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB auch nach dem Zweck der Regelung nicht anzuwenden. Die Vorschrift will Anbieter von Dienstleistungen schützen, die erhebliche Vorkehrungen treffen müssen, um zu einem vereinbarten Zeitpunkt oder in einem vereinbarten Zeitraum leistungsfähig zu sein. Insoweit ist der Beklagte nicht schutzbedürftig. Er muss keine weiteren Dispositionen treffen, um seinen Kunden die Nutzung des Online-Angebotes zu ermöglichen. Dafür, den Kurs vom Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift auszunehmen, spricht i.Ü. auch ein Schutzbedürfnis des Kunden, weil er das abzurufende Kursangebot erst nach Abschluss des Vertrages im Einzelnen zur Kenntnis nehmen kann.

Quelle: OLG Hamm PM vom 15.5.2013