Der Bundestag hat am 17.12.2015 den Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ verabschiedet. Mit dem Gesetz gehen insbesondere Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) einher:
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Danach sind Verbraucherschutzgesetze nunmehr insbesondere auch Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers bzw. die Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer regeln.
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Die Daten müssen insoweit aber zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Tatbestandlich ausdrücklich ausgenommen ist die Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung, soweit diese ausschließlich die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher betreffen.
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Gleichwohl wurde damit klargestellt, dass zahlreiche gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz verbraucherschützende Wirkung haben und damit Marktverhaltensregelungen darstellen. Die Frage, ob eine datenschützende Norm als Marktverhaltensregel eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion innehat, wurde in Vergangenheit von deutschen Gerichten in Deutschland durchaus unterschiedlich und fallbezogen behandelt (siehe unser diesbezüglicher Beitrag aus dem Jahr 2014).
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Mit der neuen Regelung werden nunmehr ebenso zahlreiche Verstöße gegen Datenschutzvorschriften auch Wettbewerbsverstöße darstellen und gegenüber Unternehmen sowohl von Verbraucherschutzverbände im Zuge der Verbandsklagebefugnis als auch von Mitbewerbern bei Verstößen in Zusammenhang mit dem neuen „verbraucherrechtlichen Datenschutz“ abgemahnt werden können. Dies dürfte naheliegender Weise zu einer neuen Abmahnwelle im Hinblick auf Datenschutzverstöße führen.
Wir empfehlen daher, im Falle der Erhebung personenbezogener Daten von Verbrauchern diese unbedingt gesetzeskonform über den Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten und (soweit der Verbraucher nicht auf Grund einer Rechtsvorschrift zur Angabe seiner Daten verpflichtet ist) den Verbraucher ausdrücklich auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Insgesamt dürfte der Datenschutzerklärung von Unternehmen auf Webseiten sowie in den AGB eine noch gesteigerte Bedeutung zukommen.