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Aus gegebenem Anlass und auch noch vor dem Hintergrund der vielbeachteten neueren Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. zum Thema „Tracking“ (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.02.2014 – Az.: 3-10 O 86/12, dort durch das Online-Tool „Piwik“) darf nochmals kurz darauf hingewiesen werden, dass Webseiten-Betreiber beim Einsatz von „Pseudonymen“ gleichwohl verpflichtet sind, auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

Selbst wenn die erhobenen IP-Adressen um die (beiden letzten) Stellen gekürzt werden, kann u. U. ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß angenommen werden. Denn das Landgericht Frankfurt a. M. hat in der oben zitierten Entscheidung (aus hiesiger Sicht zutreffend) die Anwendbarkeit der Datenschutz-Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG) festgestellt:

 Ermöglicht die „verkürzte“ Speicherung einer IP-Adresse im Wege eines bloßen (internen) Hashwertes aus (unter anderem) IP-Adresse, Auflösung, Browser, Plugin und Betriebssystem gleichwohl ein Rückrechnen des Wertes auf die volle IP-Adresse (als ein personenbezogenes Datum), so muss trotz einer solchen bloßen „Pseudonymisierung“ (und also nicht: Anonymisierung) der Vorschrift des § 15 Abs. 3 TMG Rechnung getragen werden, wonach

 „der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellen darf, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. (…)“

 Da nach (aus hiesiger Sicht ebenfalls zutreffender) Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. die Vorschrift des § 15 Abs. 3 TMG eine Markverhaltensregelung darstellt, liegt im Fall eines Verstoßes ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Das – natürlich zu Recht angeführte – Argument, dass der vieldiskutierte Gesetzeswortlaut des § 15 Abs. 3 TMG („… zu Beginn des Nutzungsvorgangs“) eine gesetzgeberische Fehlleistung ist, bleibt ein bloßes Politikum – aber eben keine Frage der Rechtsanwendung, der Wortlaut unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 TMG ist eindeutig, der datenschutzrechtliche Ausnahmetatbestand eng auszulegen.

Zu der Problematik beim Einsatz von „Google Analytics“ siehe hier…