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Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (ERV) ist am 16.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Durch die Neuregelung in der ZPO und in den anderen Verfahrensordnungen werden die elektronischen Zugangswege für die Anwaltschaft zur Justiz erweitert. Ausgenommen von der elektronischen Einreichung sind lediglich die Verfassungs- und die Strafgerichtsbarkeit. Das Gesetz verpflichtet die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gem. § 31a BRAO, zum 01.01.2016 für jeden Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation von Anwälten abgewickelt wird.

Gem. § 130a ZPO-neu können ab 2018 elektronische Dokumente dann entweder – wie nach der derzeit geltenden Fassung des § 130a ZPO auch – qualifiziert elektronisch signiert oder nunmehr über einen „sicheren Übermittlungsweg“ bei Gericht eingereicht werden. Ein solcher Übermittlungsweg ist das besondere elektronische Anwaltspostfach. Voraussetzung für den Verzicht auf die qualifizierte elektronische Signatur ist ein sicheres Anmeldeverfahren vor dem Versand über das Anwaltspostfach.

Die – in der weitgehend nerdfreien Kollegenschaft ohnehin nicht sonderlich geschätzte – qualifizierte elektronische Signatur dürfte damit auch in der Rechtspflege mittelfristig keine Rolle mehr spielen.

Die Umsetzung erfolgt nunmehr zeitlich gestaffelt. In einem ersten Schrift wird die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin/jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einrichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation abgewickelt wird.

Quelle: BRAK