[dropshadowbox align=“none“ effect=“raised“ width=“px“ height=““ background_color=““ border_width=““ border_color=“#dddddd“ rounded_corners=“false“ inside_shadow=“false“ ]
Nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 17.12.2015, Az.: 6 U 30/15) kann die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung auch durch eine vorformulierte Erklärung, welcher der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann („opt-out“), erteilt werden. [/dropshadowbox]
Zwar sei die angegriffene Erklärung zur Einwilligung in die Cookie-Nutzung als allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 I 1 BGB) zu qualifizieren. Diese allgemeine Geschäftsbedingung hält jedoch nach Auffassung des Senats einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, da die verlangte Erklärung den Anforderungen an eine Einwilligung in die Cookie-Nutzung nach den insoweit maßgeblichen Vorschriften (§§ 4a, 28 IIIa 2 BDSG sowie §§ 13 II, 15 III TMG) gerecht wird. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Vorschriften nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Neuregelung des Art. 5 III der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) durch Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/136/EG (Privacy- Richtlinie) am 25.5.2011 (vgl. Art. 4 I der Richtlinie 2009/136/EG) richtlinienkonform auszulegen sind. Denn ein gesetzliches „opt-in“-Erfordernis sei den genannten Vorschriften gerade nicht zu entnehmen.
Es stehe der Wirksamkeit einer solchen Einwilligung auch nicht entgegen, dass sämtliche erforderliche Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst, sondern in einem verlinkten Text gegeben werden (z. B. in einer Datenschutzerklärung). Denn für die „besondere Hervorhebung in drucktechnisch deutlicher Gestaltung“ nach § 28 IIIa 2 BDSG sei es ausreichend, wenn die Einwilligungserklärung als solche in ausreichender Weise hervorgehoben ist – was vorliegend der Fall war.
Quelle: Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank