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Der Bundesgerichtshof hatte sich in einer neuen Entscheidung (Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15) mit den Prüfungspflichten des Ärztebewertungsportals „Jameda“ im Streitfall auseinanderzusetzen: Nach Auffassung des Senats müssen Ärztebewertungsportale auf Verlangen des betroffenen Arztes konkrete Nachweise vorlegen, ob ein Patient bzw. Nutzer des Portals überhaupt bei dem bewerteten Arzt in der Praxis war.

Im entschiedenen Fall war Kläger ein Zahnarzt, der Jameda zunächst vorprozessual zur Entfernung einer schlechten Bewertung aufforderte: er bestritt, dass er den Bewertenden überhaupt behandelt hatte. Das Portal sandte die Beanstandung dem Nutzer zu, die Antwort des Nutzers hierauf leitete sie dem Kläger aber unter Hinweis auf „datenschutzrechtliche Bedenken“ nicht weiter.

Nachdem die Bewertung gleichwohl im Portal verblieb, verlangte der Kläger im Gerichtswege von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Nachdem das Landgericht Köln zunächst der Klage erstinstanzlich stattgeben hatte, wies diese das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten ab. Die hierauf angestrengte Revision vor den für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des BGH hob nunmehr diese Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück:

Die beanstandete Bewertung selbst sei zwar keine eigene „Behauptung“ der Beklagten, weil diese sie sich inhaltlich nicht zu eigen gemacht habe. Die Beklagte hafte indes für die vom Nutzer ihres Portals abgegebene Bewertung gleichwohl dann, wenn sie zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalles richte. Dabei käme maßgebliche Bedeutung dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Der BGH machte nochmals deutlich, dass einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden dürfe, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert.

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Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts habe die Beklagte aber im vorliegenden Fall die ihr obliegende Prüfpflichten verletzt. Denn der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr würde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen.[/dropshadowbox]

Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen.

Mit anderen Worten: Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Der BGH hat nun den Parteien Gelegenheit gegeben, zu von den der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

Vorinstanzen:
LG Köln – 28 O 516/13 – Entscheidung vom 09. Juli 2014;
OLG Köln – 15 U 141/14 Entscheidung vom 16. Dezember 2014

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 01.03.2016