Wir hatten an dieser Stelle bereits im August 2013 von einer interessanten Entscheidung des LG Siegen berichtet, wonach Diensteanbieter außerhalb EU sich nicht an Impressumspflicht halten müssten – auch wenn sich Angebote an deutsche Nutzer richten.
Die Klägerin, die Kreuzfahrten unter anderem in Ägypten anbietet, machte Ansprüche auf Unterlassung und Kostenersatz geltend, da die Webseiten des Beklagten ein vermeintlich fehlerhaftes Impressum aufwiesen. Dieser trug vor, gar nicht bzw. nur zeitweilig Inhaber der diesbezüglichen Domain sondern lediglich Serviceprovider des Betreibers der Webseiten unter der Domain gewesen zu sein – der seinerseits seinen Sitz in Ägypten hat. Und eben dort seien die Angaben im Impressum keineswegs unvollständig, da es am Wohnsitz des Betreibers keine Straßennamen und Postleitzahlen gebe, und für ihn keine Handelsregistereintragung oder andere Registerangaben existieren.
Nachdem der Rechtsstreit nun zwischenzeitlich in die Instanz ging, wies das angerufene OLG Hamm am 17.12.2013 (Az.: I-4 U 100/13).) die von der Klägerin eingelegte Berufung zwar zurück, kritisierte aber gleichwohl die Begründung der Entscheidung des Landgerichts Siegen als fehlerhaft.
Denn auch nach Auffassung des Obergerichtes besteht zwar der Unterlassungs- bzw. Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten nicht, weil dieser weder Täter oder Teilnehmer einer Wettbewerbsrechtsverletzung sei, oder als Störer oder Verkehrssicherungspflichtiger in Anspruch genommen werden könne.
Allerdings könne – anders als es das LG Siegen in der Urteilsbegründung ausgeführt hatte – nicht von der Unanwendbarkeit der deutschen verbraucherschützenden Informationspflichten auf einen ägyptischen Anbieter ausgegangen werden. So käme gerade unter Berücksichtigung des Internationalen Privatrechtes (IPR) nicht etwa Vertragsrecht und damit entsprechende Statuten und Verordnungen zur Anwendung, sondern es greife vielmehr das Recht der außervertraglichen Schuldverhältnisse (hier: Wettbewerbsrecht). Damit sei das Recht des Ortes anwendbar, an dem die Marktinteressen der Konkurrenten oder kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden können – und das sei in diesem Fall der deutsche Markt und damit deutsches Recht. Nach diesem sei der Anbieter verpflichtet, vollständige Anbieterinformationen online zu stellen; ein Verstoß hiergegen könne grundsätzlich unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten beanstandet werden.
Gleichwohl bestünde vorliegend ein Unterlassungsanspruch nicht, da die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht zweifelsfrei zu belegen vermochte, dass die Anbieterin tatsächlich die Möglichkeit hatte, das Impressum vollständig auszufüllen:
- So blieb nach Auffassung des OLG bereits unklar, ob Einzelkaufleute in Ägypten überhaupt registerpflichtig sind und es für sie eine Umsatzsteuerregisternummer gibt, mithin also überhaupt die Pflicht, eine solche Nummer in ihrem Impressum anzugeben, überhaupt faktisch erfüllbar ist. Ein normativer Verhaltensappell kann aber nichts Unmögliches verlangen.
- Auch träfe die Pflicht zu einer Anbieterkennung den Anbieter. Der Beklagte sei aber nicht der Anbieter, vielmehr stand er lediglich zeitweise im WHOIS als Domain-Inhaber. Nach dem Dafürhalten des OLG ist allein daran nicht erkennbar, dass er vorsätzlich Hilfe zur Pflichtverletzung geleistet habe und damit im Rechtssinne Täter eines Wettbewerbsverstoßes sei.
- Auch als Störer käme schließlich der Beklagte nicht in Betracht, denn für Fälle aus dem Recht des unlauteren Wettbewerbs (UWG) hätte der BGH die Störerhaftung aufgegeben.
- Weiter hafte der Beklagte selbst auch nicht wegen einer pflichtwidrigen Unterlassung (§ 3 Abs. 1 UWG), da das Zurververfügungstellen der Domain allein keinen so gravierenden Beitrag darstelle und nicht zu einer Haftung des Beklagten führen würde. Eine Handlungspflicht, welche dieser hätte verletzen können, könnte sich für den Beklagten aber nur ab Kenntnis einer klaren, konkreten Verletzung eines Rechtsguts von hoher Bedeutung ergeben. Der Nachweis hierüber blieb die Klägerin schuldig.