In Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/849 vom 20. Mai 2015 (und subsekutiv der EU-Richtlinie 2018/843 vom 30. Mai 2018) sind gemäß §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung juristische Personen des Privatrechts (z.B. AG, GmbH, UG, Stiftungen) sowie im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z. B. OHG, KG, PartG) bereits seit dem 01.10.2017 verpflichtet, deren wirtschaftlich Berechtigte in das beim Bundesanzeiger Verlag geführte Transparenzregister einzutragen. Die nach § 19 Abs. 1 GwG erforderlichen Angaben sind dabei von den jeweiligen Vereinigungen (d. h. deren Geschäftsleitungen) aktiv einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und bei Änderungen der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen. Das Transparenzregister ist (mit bestimmten inhaltlichen Einschränkungen) öffentlich zugänglich, § 23 GwG.
Für juristische Personen bzw. Kapitalgesellschaften galt nun aber bislang die Fiktionswirkung nach § 20 Abs. 2 GwG, d. h. die Eintragungspflicht entfiel, wenn sich die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den Angaben im Handelsregister (oder in anderen im Gesetz genannten öffentlichen Registern) elektronisch abrufen ließen. In der Regel musste also z. B. eine GmbH oder eine UG neben der Registrierung im Handelsregister keine gesonderte, „doppelte“ Eintragung im Transparenzregister vornehmen.
Mit den zum 01.08.2021 in Kraft getretenen Änderungen des Geldwäschegesetzes (nach Maßgabe des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, „TraFinG“) ist diese Mitteilungsfiktion aber ersatzlos weggefallen. Somit sind nunmehr allejuristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften grundsätzlich zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet – es besteht also ein dringender Handlungsbedarf bei den meisten mittelständischen Unternehmen, denn schon bei einfachen Verstößen drohen empfindliche Geldbußen bis zu 100.000 €.
Für die Gesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund der Mitteilungsfiktion bereits als erfüllt galt, sind für die Meldung an die registerführende Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister allerdings Übergangsfristen vorgesehen. Für diese ergeben sich dann im Hinblick auf die Meldepflicht folgendes Schema:
Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien | Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft | in allen anderen Fällen |
bis zum 31.03 2022 | bis zum 30.06.2022 | bis zum 31.12.2022 |
Bitte beachten Sie ergänzend: Die oben genannten Übergangsfristen gelten nicht für diejenigen Vereinigungen, die sich gleichwohl bereits vor den gesetzlichen Änderungen in das Transparenzregister eintragen mussten, und auch nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Überbrückungshilfen). Nach neuer Gesetzeslage können dagegen bei eingetragenen rechtsfähigen Vereinen nach § 20a GwG die Daten des Vereinsregisters (mit gewissen Einschränkungen bzw. Modifikationen) in das Transparenzregister übernommen werden, ohne dass Vereine hierzu eine gesonderte Mitteilung machen müssen.
Mit der Neuregelung einher geht überdies die Einführung einer elektronischen Schnittstelle für einen schnelleren und einfacheren Zugang zum Transparenzregister für geldwäscherechtlich Verpflichtete aus der Finanzindustrie, Notare sowie für Behörden. Dies mag zwar die ersehnte Erleichterung für den Kundenidentifizierungsprozess schaffen; die mit der Gesetzesänderung vollzogene Umwandlung in ein „Vollregister“ wird aber zwangsläufig zu einem erheblichen Mehraufwand für deutsche Unternehmen und zu erhöhten Haftungspotentialen für Geschäftsführer und Vorstände führen. Denn nicht nur sind ab sofort viele Unternehmen erstmals verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden – die diesbezüglichen Eintragungen sind im Zuge der doppelten Registerführung auch fortlaufend zu überprüfen und ggf. bei etwaigen Änderungen zu aktualisieren. Da das Bundesverwaltungsamt zuletzt von einer recht weiten Auslegung des Begriffs der „wirtschaftlichen Berechtigung“ ausgeht, sind bußgeldbewerte Verstöße bei der rechtsfehleranfälligen Mitteilungspflicht und bei widersprüchlichen Eintragungen zwischen Handelsregister und Transparenzregister naheliegend.
Es ist daher zur Sicherstellung der Compliance dringend zu empfehlen, sowohl bei der Unternehmensgründung, der laufenden Überwachung der Meldepflichten sowie auch bei der Due-Diligence-Prüfung im Zuge von Merger & Acquisitions auf fachkompetenten Rat zurückzugreifen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen des Kriteriums einer „wirtschaftlichen Berechtigung“, deren Änderung und den zwingenden Inhalt der jeweiligen Meldepflicht.
Für diesbezügliche Unterstützung stehen wir Ihnen in ständiger Kooperation mit dem StB-Kanzlei Wick gerne zur Verfügung.