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Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichthofs (BGH) hat in einer interessanten jüngeren Entscheidung (Urt. v. 11.11.2014 – Az.: VI ZR 9/14) festgestellt, dass unter Umständen auch nicht prominente Teilnehmer einer Veranstaltung die Veröffentlichung ihrer Bildnissen dulden müssen – selbst wenn diese zuvor nicht ausdrücklich in die Veröffentlichung eingewilligt haben. Dabei kommt es im Einzelfall noch nicht einmal auf ein „legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ an.

 Zum Hintergrund:

Auf dem „Eventportal“ des Beklagten im Internet wurden Fotos von Veranstaltungen (insbesondere Partys) gezeigt. Eines der Fotos zeigte eine Hostess während ihrer Tätigkeit vor Ort im Auftrag einer Promotion-Agentur auf der Veranstaltung „Casting Company-Abriss-Party“, deren Gastgeber der aus der Fernsehserie „Germanys next Topmodel“ bekannt gewordene S. war. In der Bildüberschrift wurden verschiedene anwesende „Prominente“ genannt, das Bild selbst aber zeigte nur die Hostess, welche auftragsgemäß einem (unbekannten) Gast aus einem Korb Zigaretten anbietet.

Die Hostess ließ daraufhin den Beklagten anwaltlich abmahnen; dieser unterwarf sich strafbewehrt indes ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, so dass sich im Nachgang hierzu der Anwalt der Hostess (aus abgetretenem Recht) mit dem Beklagten um die Kosten der Abmahnung stritt. Dabei kam es insbesondere auf die Begründetheit des geltend gemachten Unterlassungsanspruches der Hostess an.

Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht hatte der Klage noch stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten wies das Landgericht aber unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage ab. Die (bemerkenswerter Weise) vom Berufungsgericht zugelassene Revision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils blieb für den Kläger erfolglos.

Zu den Gründen:

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten Rechtsprechung des 6. Zivilsenats des BGH nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (siehe zuletzt Senatsurteile vom 28. Mai 2013 – VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10 und vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 sowie NJW 2012, 1053 und 1058).

Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

 Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verneint, weil von einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen sei: Das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstrecke sich dann nicht allein auf die prominenten Teilnehmer, sondern auch auf die weiteren Umstände der Veranstaltung, in diesem Fall angeblich also auch darauf, dass es auch Hostessen gegeben habe und den Gästen Zigaretten angeboten worden seien.

 Mit dieser – aus hiesiger Sicht: sehr fragwürdigen – Rechtsauffassung musste sich der BGH aber nicht weiter befassen, denn dieser ging bereits von einer konkludenten Einwilligung der Hostess im Sinne des § 22 Satz 1 KUG aus (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2004 – VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 Rn. 12 mwN), so dass dahinstehen konnte, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Hostess zulässig gewesen wäre.

 Nach Auffassung des Senats war die Hostess von einer Promotion-Agentur zwar nur damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Dabei war ihr aber von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Und eben darin fände sich unter anderem auch der Hinweis, man dürfe zwar keine Interviews gegeben, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Dem Informationsschreiben seien des Weiteren sogar „Beispielbilder für die Fotodokumentation“ beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren.

 Der Hostess musste nach Auffassung des Senats dann sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst gewesen sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies schon aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten dann aufgrund dieser äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Denn – so der BGH – diese konnten die Tätigkeit der Hostess vor Ort unter nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

 Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.07.2013 – 12 C 383/12 –
LG Berlin, Entscheidung vom 17.12.2013 – 27 S 13/13 – 9

Quelle: BGH online