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Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die (gewillkürte) schriftliche Form im Rahmen eines Rechtsgeschäftes durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; demnach ist zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform nach §§ 126, 127 BGB eine Kündigung z. B. per Telefax oder E-Mail ausreichend.

In den (häufigen) Fällen, in denen nun die Kündigungsregelungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Anbieters oder Providers eine besondere elektronische Form (z. B. E-Mail) ausdrücklich ausschließt, erfährt die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform nach Auffassung des Oberlandesgerichtes München (Urt. v. 09.10.2014 – 29 U 857/14) eine erhebliche Einschränkung – die nach Maßgabe von § 309 Nr. 13 BGB unwirksam sei:

Denn eine solche Klausel sähe nicht lediglich die Einhaltung der (gewillkürten) Schriftform vor, sondern schränke diese zusätzlich mit Blick auf die gesetzlich aber vorgesehenen Erleichterungsmöglichkeiten zur Schriftform ein (OLG München a.a.O., u. a. unter Hinweis auf OLG Hamburg, Beschl. v. 23.09.2014 – Az.: 3 U 50/14). Eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse gebunden werden, hält einer AGB-Klauselkontrolle nicht stand.

Das OLG hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG München I (Urt. v. 30.01.2014 – Az.: 12 O 1857/13) vollumfänglich bestätigt.