[dropshadowbox align=“none“ effect=“lifted-both“ width=““ height=““ background_color=“#ffffff“ border_width=“0″ border_color=“#dddddd“ ]In einer neueren Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urt. v. 30.07.2015 – Az.: 16 O 410/14) wurde deutlich gemacht, dass im Falle der unberechtigten Online-Übernahme eines Fotos zur Bestimmung der Höhe eines (Lizenz-)Schadens die Tabelle der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing (MFM-Tabelle) nur dann anwendbar ist, wenn der Rechteinhaber über eine entsprechende Lizenzierungspraxis verfügt. Gibt es dagegen keinerlei Anhaltspunkt für die Höhe eines „Lizenzschadens“, so kann ein Gericht den (weiteren) Schadensersatz nur in freiem Ermessen schätzen.[/dropshadowbox]
Zum Hintergrund:
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger, ein Berufsfotograf, die Beklagte wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Ausschnitts eines von ihm geschaffenen Fotos im Internet auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch genommen. Weder hatte der Kläger der Beklagten dafür ein Nutzungsrecht eingeräumt, noch hatte die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit der Verwendung des Fotos als dessen Urheber genannt.
Die Besonderheit des Falles lag darin, dass der Kläger zwar Berufsfotograf ist, hinsichtlich der von ihm geschaffenen Fotos aber über keine einschlägige Lizenzierungspraxis verfügt, sondern vielmehr seinen Beruf in erster Linie im Rahmen seiner Tätigkeit für ein drittes Unternehmen ausübt. Im Rahmen eben dieser Geschäftstätigkeit war die Höhe der Lizenzgebühr für ein einzelnes Nutzungsrecht nicht gesondert ermittelbar.
Im Zuge der Anspruchsbegründung war der Kläger nun der Auffassung, dass gerade für die Fälle, in denen – wie vorliegend – eine Lizenzierungspraxis des Rechteinhabers tatsächlich nicht bestünde, die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden könnte. Danach sei (ausgehend von einer Nutzung seit dem Jahr 2007) ein Nutzungsentgelt in Höhe von 697,50 € angemessen und im Übrigen für die fehlende Urheberbenennung um 100 % zu erhöhen.
Das Landgericht gab der Klage weitgehend statt – nicht aber im Hinblick auf die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzes: Der Kläger bekam insoweit nur 200,- € zugesprochen.
Zu den Gründen:
Der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezog sich auf ein sog. Lichtbild, d. h. ein Leistungsschutzrecht (§ 72 UrhG), und ergab sich dann auch im Hinblick auf den lediglich verwendeten Bildausschnitt zwanglos aus §§ 97 Abs. 1, 72, 19a, 13 UrhG (im Falle eines solchen Lichtbildes geht es nicht um den Schutz einer kreativen, sondern einer investiven technischen Leistung, die bereits dann berührt ist, wenn es um die Übernahme und Verarbeitung einzelner Pixel geht und zwar unabhängig von ihrer Quantität und Qualität). Da die Beklagte (unstreitig) keine Nutzungsrechte des Klägers eingeholt und diesen auch nicht nach Maßgabe von §§ 72 Abs. 2, 13 UrhG als Urheber genannt hatte, sah das Landgericht die Klageanträge grundsätzlich für begründet an.
Im Hinblick auf die Höhe des Schadensersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG vermochte der Kläger nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie aber nicht auf die MFM-Empfehlung zurückzugreifen; vielmehr musste das Landgericht den Schaden nach eigenem Ermessen schätzen. Denn nach neuerer Rechtsprechung der Kammer könnten die MFM-Empfehlungen in solchen Fällen schon im Ansatz nicht mehr zur Bestimmung der „angemessenen” Lizenzgebühr zugrunde gelegt werden, wenn der Rechteinhaber keine eigene Lizenzierungspraxis verfüge, die eben insbesondere Erträge, wie nach den MFM–Empfehlungen errechnet, rechtfertigen würde (unter Hinweis auf LG Berlin, Urt. v. 16.06.2015 – 16 O 140/14).
Die Kammer ging dann davon aus, dass kein Schaden schlüssig dargelegt sei, der über einen – vom Gericht gemäß § 287 ZPO geschätzten – Mindestschaden von 100,- € hinausginge. Denn gemäß § 97 Abs. 2 UrhG soll sich der Kläger auch nicht besser stellen, als er ohne die Rechtsverletzung gestanden hätte, und die vom Kläger angeführte MFM–Empfehlungen bilde ihrem eigenen Anspruch nach zwar eine marktgerechte – aber eben nur insoweit „angemessene” – Lizenzierungspraxis der tatsächlich am Markt tätigen Fotografen ab. Die MFM–Empfehlungen würden dagegen keine Tarife „schaffen“ können, die als solche am freien Markt keine Entsprechung fänden.
Die Kammer äußerte in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch Zweifel daran, dass diese Honorarempfehlungen die Marktverhältnisse überhaupt realistisch abbilden, so dass jedenfalls zusätzlich gewisse Anhaltspunkt – wie eben eine Lizenzierungspraxis des Rechteeinhabers oder vergleichbarer Fotografien zumindest in ähnlicher Größenordnung – vorliegen müssten, die dann ggf. auch eine weitere weitergehende Anlehnung an die Detailregelungen der MFM-Empfehlungen rechtfertigen würden.
Eben dies sah die Kammer im entschiedenen Fall nicht. Ein „Lizenzschaden“ war daher nicht schlüssig dargelegt. Da im Übrigen aber jegliche Grundlagen für eine Schätzung des dem Kläger entstandenen weiteren Schadens fehlten, vermochte die Kammer nach Maßgabe von § 287 ZPO lediglich einen (absoluten) Mindestschaden in Höhe von frei geschätzten 100,- € zuzusprechen, der vorliegend wegen unterbliebener Urheberbenennung gemäß § 13 UrhG dann noch um 100 % zu erhöhen war.