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Aus einer bemerkenswerten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (1 BvR 1299/05) vom heutigen Tage ergibt sich (unter anderem):

  • § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG bedarf einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, dass diese Vorschrift für sich allein Auskunftspflichten der Telekommunikatiuonsunternehmen noch nicht begründet. Vielmehr setzt diese eine „eigene fachrechtliche – gegebenenfalls landesrechtliche – Ermächtigungsgrundlage voraus, die eine Verpflichtung der Telekommunikationsanbieter gegenüber den jeweils abrufberechtigten Behörden aus sich heraus normenklar begründen“. Überdies darf § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht so ausgelegt werden, dass er eine Zuordnung dynamischer IP-Adressen erlaubt.
  • § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG ist verfassungswidrig. Diese Regelung stellt bislang nicht hinreichend sicher, dass die Erhebung der in der Vorschrift geregelten Zugangsdaten mit Blick auf die dort verfolgten Zwecke ausschließlich dann erforderlich ist, wenn auch die Voraussetzungen von deren Nutzung gegeben sind. Denn § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG lässt die Abfrage der Zugangscodes – etwa bezogen auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren – stets bereits unter den Voraussetzungen des § 161 Abs. 1 StPO zulässig sein – d. h. auch, wenn die mit der Abfrage erstrebte Nutzung der Daten aber eigentlich an weitergehende Voraussetzungen, insbesondere eine richterliche Anordnung, gebunden wäre.

Die Verfassungswidrigkeit des § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG führt nicht zu einer Nichtigkeitserklärung, sondern nur zur Feststellung seiner Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz, verbunden mit der Anordnung, dass er übergangsweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, weiter angewendet werden kann, wenn die Voraussetzungen einer Nutzung der von ihr erfassten Daten im Einzelfall vorliegen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 13/2012 vom 24. Februar 2012

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