Nach einer bemerkenswerten Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hessen noch aus dem vergangenen Jahr (Urt. v. 05.08.2013 – 7 Sa 1060/10) rechtfertigt die eigenmächtige Löschung von kundenbezogenen Daten eines Account-Managers an seinem Arbeitsplatz dessen fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.
Im entschiedenen Fall war der Kläger seit Anfang Januar 2009 bei der Beklagten (einem Unternehmen der EDV-Branche) als Account-Manager beschäftigt. Nach den Ermittlungen eines Sachverständigen löschte der Kläger wenige Monate später von seinem Benutzer-Account im Betrieb der Klägerin etwa 80 eigene Dateien sowie weitere 374 Objekte (144 Kontakte, 51 Emails, 167 Aufgaben und 12 Termine). Hintergrund waren offenbar laufende Verhandlungen der Parteien um die Abänderung beziehungsweise Aufhebung seines Arbeitsvertrages. Nachdem die Beklagte die Löschungen entdeckte, kündigte diese dem Kläger fristlos, hilfsweise ordentlich.
Im Zuge der darauf angestrengten Kündigungsschutzklage hielt das Arbeitsgericht in erster Instanz die Kündigung nur als ordentliche Kündigung für gerechtfertigt. Das sodann mit der Berufung befasste Landesarbeitsgericht (LAG) vertrat dagegen die Ansicht, das Fehlverhalten des Klägers rechtfertige die fristlose Kündigung: Denn die umfangreiche, gezielte und mehrfache Datenlöschung habe das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Kundendaten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers, und eine eigenmächtige Löschung durch einen Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen sowie dem gegenüber den Kunden erforderlichen Klärungsbedarf sei ein so erheblicher Verstoß gegen „selbstverständliche Nebenpflichten“ aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sei.
Vor diesem Hintergrund hat das LAG auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, vorliegend nicht für notwendig erachtet: Der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten von der Arbeitgeberin auf keinen Fall hingenommen werden würde.