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Der BGH hatte im Zuge einer sehr beachtenswerten neueren Entscheidung (Urt. v. 04.06.2013 – 1 StR 32/13) zu überprüfen, ob ein im Auftrag verschiedener Dritter handelnder Privatdetektiv zu Recht insbesondere wegen vorsätzlichen unbefugten Erhebens von Daten gegen Entgelt (in insgesamt 29 Fällen) vom Landgericht Mannheim verurteilt worden war.

Hintergrund des Strafverfahrens war, dass der Detektiv (bzw. sein mitangeklagter Angestellter) zu Zwecken der beauftragten Überwachung heimlich GPS-Empfänger an den Fahrzeugen der observierten Zielpersonen angebracht hatte. Die derart generierten Bewegungsprofile informierten die Auftraggeber teils zu Fragen der ehelichen (Un-)Treue, teils aber auch im Zuge der Überwachung von Mitarbeitern, welche Betriebsmittel beiseite geschafft haben sollten. In jedenfalls einem Fall erklärte der Detektiv, dass es um die Überwachung eines Angestellten ging, der zugunsten eines Wettbewerbers des Arbeitgebers Betriebsspionage betrieben und gegen ein Wettbewerbsverbot verstoßen hatte.

Auf die gegen die Verurteilung eingelegte Revision hat der BGH die Sache teilweise an das Landgericht Mannheim zurückverwiesen: Denn nach Auffassung des BGH ist nicht auszuschließen, dass die grundsätzlich nach § 44 BDSG strafbewehrte entgeltliche und vorsätzliche unbefugte Datenerhebung in einigen der vorstehend beschriebenen Fällen erlaubt ist. Das Landgericht Mannheim wird demnach den Sachverhalt unter Berücksichtigung rechtfertigungsfähiger Einzelfälle erneut zu bewerten haben.

Dabei hat der BGH dem dortigen Spruchkörper mit auf den Weg gegeben, dass die als Rechtfertigung in Betracht kommenden Datenschutzbefugnisse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG im Lichte der EU-DatenschutzRL 95/46/EG weit auszulegen sind. Denn nach Maßgabe von Art. 7 lit. f dieser Bestimmung seien Datenverarbeitungsmaßnahmen erlaubt, soweit sie erforderlich sind zur „Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung verantwortlichen oder von dem Dritten wahrgenommen wird, dem die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse und die Grundrechte der betroffenen Person überwiegen“.

Im Rahmen eben dieser Interessenabwägung müssen die unterschiedlichen Motive und Zwecke aber genauer differenziert werden: Der BGH stellt demnach klar fest (und bestätigt darin die Vorinstanz), dass diese Abwägung zwar im Falle der Observierung untreuer Ehegatten zum Nachteil des Detektivs ausfallen muss und eine Strafbarkeit insofern zu bejahen ist. Im Falle der Observierung eines Arbeitnehmers, der gegen Wettbewerbsverbote verstoßen oder Betriebsspionage begangen hat, kann aber eine solche Maßnahme gerechtfertigt sein; das Ermittlungshandeln von Privatpersonen muss in dem Zusammenhang auch nicht an den (strengen) Vorschriften der StPO gemessen werden (siehe § 100h Abs. 1 Satz 2 StPO: Straftaten von besonderer Bedeutung).

Hervorzuheben ist demnach, dass der BGH – im Zuge der richtlinienkonformen Auslegung der Datennutzungsbefugnisse – auch bei rein zivilrechtlichen Beweisführungsinteressen eine derartige Observation durch Erhebung von personenbezogenen Daten für rechtmäßig erkennt, wenn gerade das Bewegungsprofil für die Beweisführung erforderlich ist und keine „milderen“ Maßnahmen ausreichen.