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Nach einer neueren Entscheidung des Landgerichts Bochum (Urt. v. 10.09.2015 – 14 O 55/15) ist die Bewerbung eines Produktes mit durchgestrichenem Preis nur dann zulässig, wenn es sich dabei tatsächlich um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers handelt oder um einen Preis, der (in Deutschland) tatsächlich verlangt und bezahlt wurde. [/dropshadowbox]

Zum Hintergrund:

Im entschiedenen Fall klagte ein Unternehmen, welches online im Groß- und Einzelhandel u. a. Zubehör für Mobiltelefone vertreibt, gegen eine Wettbewerberin, die in ihrem Onlineshop entsprechende Angeboten bereithält, die sie mit durchgestrichenen Preisen bewarb. So bot diese z. B. eine Schutzhülle für ein Apple iPhone 5, bei dem der Preis von 29,99 € durchgestrichen und mit einem Sternchen versehen war, wobei sich am Ende der Seite der kleingeschriebene Hinweis befand: „*Die durchgestrichenen Preise sind unverbindliche Preisempfehlungen (UVP).“ Neben dem Hinweis „73 % sparen“ war als zu zahlender Preis 7,99 € angegeben. Die Klägerin hatte die Beklagte u. a. wegen dieser Verhaltensweise vorprozessual vergeblich abgemahnt.

Zu den Gründen:

Das Gericht vertrat die Auffassung, die Werbung mit den durchgestrichenen Preisen sei wettbewerbswidrig, da zu dem Produkt gar keine Preisempfehlung des Herstellers existiere, und sprach der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung (u. a.) gemäß §§ 3, 5, 8 UWG zu.

Zwar würde die Beklagte intensiv einen Preisnachlass bewerben, der sich gemäß dem „Sternchenzusatz“ auf eine lediglich unverbindliche Preisempfehlung bezieht. Derartige unverbindliche Preisempfehlung würden indes vom Hersteller ausgegeben, und es sei aber vorliegend nicht feststellbar, dass eine solche unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich vorläge. Daher würde der Verkehr bereits schwerwiegend dadurch irregeführt, dass er die Preisreduzierung um 73 %, die zudem noch hervorgehoben beworben wird, ausgehend von einer nicht existenten unverbindlichen Preisempfehlung eines Herstellers annimmt.

Darüber hinaus gäbe es auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Preis von 29,99 € irgendwo in Deutschland jemals verlangt worden wäre. Angesichts dieser Umstände hätte es aber der Beklagten zumindest oblegen, im Wege der sekundären Darlegungslast anzugeben, wo derartige Preise angesetzt worden sein könnten.

Quelle: Rechtssprechungsdatenbank NRW