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Nach einer neueren Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 27.06.2013 – 6 U 27/13) kann sich die sog. wettbewerbliche Eigenart einer Damenhandtasche auch aus der Kombination von Einzelmerkmalen ergeben, selbst wenn diese jeweils als solche bereits in vergleichbaren Erzeugnissen zum vorbekannten Formenschatz zu zählen sind.

Eine solche wettbewerbliche Eigenart des Originalproduktes soll auch nicht etwa dadurch verloren gehen, dass am Markt zunehmend ähnliche Produkte (billigere Kopien) feilgeboten werden – solange eben der angesprochene Verkehrskreis die Unterschiede noch wahrnehmen kann. Die unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung der Wertschätzung einer Ware (allgemein gegenüber dem angesprochenen Verkehrskreis nach § 4 Nr. 9b 1. Fall UWG; nicht etwa der einer Herkunftstäuschung nach Nr. 9a, denn der sensibilisierte Abnehmer der Ware prüft und unterscheidet sehr aufmerksam Kopie und Original) ergangene Berufungsentscheidung des OLG Frankfurt im Zuge eines einstweiligen Verfügungsverfahrens berücksichtigte dabei auch die Bekanntheit des Originals („La Pliage“ von Longchamp): Denn insoweit ist die Wahrnehmung – wenn auch kleiner – Unterschiede im angesprochenen Verkehrskreises geschärft und sind demnach im Rahmen der Gesamtwirkung der Formen auch in der Erinnerung noch zwischen Original und Kopie unterscheidbar.

In prozessualer Hinsicht bemerkenswert ist die Entscheidung insofern, als der Unterlassungsantrag es nach Auffassung des Senats zum Teil versäumte, alle für die Beurteilung möglicherweise maßgeblichen Darstellungen der Tasche aus der Internet- und Katalogwerbung des Antragsgegners aufzunehmen – es würde insoweit an der Widerholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr fehlen.