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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat in einer neueren Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.10.2015 – Az.: 6 U 161/14) festgestellt, dass es eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, wenn Waren mit dem Zusatz „Germany“ gekennzeichnet sind, aber tatsächlich nicht in Deutschland hergestellt werden. [/dropshadowbox]

Im entschiedenen Fall hatten die Beklagten ihre Produkte mit dem plakativen Zusatzbegriff „Germany“ beworben, obgleich diese Produkte ausnahmslos in China hergestellt wurden. Der Senat folgte der Argumentation der (im Wettbewerb mit den Beklagten stehenden) Klägerin dahingehend, dass diese Länderangabe sowohl für gewerblichen Abnehmer als auch Endverbraucher irreführend sei, weil sie fälschlich suggeriere, die so gekennzeichneten Produkte seien in Deutschland hergestellt.

Interessant ist, dass nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall auch die Annahme einer Irreführungsgefahr im Streitfall nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil die angegriffene Bezeichnung als Gemeinschaftsmarke eingetragen ist und den Beklagten ein positives Benutzungsrecht zusteht: Der Senat sei zwar an die Eintragung der Wort-/Bildkombinationsmarke (=Logo) „Vogel Germany“ als Gemeinschaftsmarke gebunden; dies bedeute aber nur, dass der Marke trotz der Länderbezeichnung im Wortbestandteil nicht jeglicher Schutz abgesprochen werden darf (unter Hinweis auf BGH GRUR 2007, 780 Rn. 24 – Pralinenform). Dagegen verleihe ein eingetragenes Markenrecht ihrem Inhaber kein Recht für jede denkbare (also hier: wettbewerbswidrige) Verwendungsart.

Vorinstanz: LG Frankfurt a.M., Az. 2-3 O 439/13