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Das OLG Frankfurt a. M. stellt in einer neueren Entscheidung fest (Beschluss v. 03.08.2011 – 6 W 54/11), dass auch nicht markenrechtlich geschützten Werbeslogans ein ergänzender rechtlicher Schutz dann zukommen soll, wenn von einer wettbewerblichen Eigenart des Slogans auszugehen ist. Dies sei bereits dann der Fall, wenn der Slogan lediglich geeignet ist, als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter dem Slogan beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu dienen oder eine besondere Gütevorstellungen im angesprochenen Verkehrskreis zu wecken. In diesem Fall stünden dem Rechteinhaber aus unangemessener Ausnutzung der Wertschätzung des mit dem Produkt verbundenen Slogans Unterlassungsansprüche zu (§§ 4 Nr. 9 lit. b, 5 Abs. 2 UWG), wenn durch die Verwendung des Slogans durch einen Wettbewerber für ein vergleichbares Produkt diese Wertevorstellung des Verkehrskreis auf diesen übertragen wird. In dem zu entscheidenden Fall („Schönheit von Innen“) ging der erkennende Senat von einer „gewissen Bekanntheit“ des Slogans aus und gab der Antragsstellerin im Verfügungsverfahren Recht.

Die Entscheidung ist insofern fraglich, als anderenorts Gerichte (LG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 27.07.2011, Az.: 2 a O 72/11, „Nicht quatschen, MACHEN“, siehe unseren kürzlichen Beitrag) alltäglichen, d. h. gängigen Werbetexten grundsätzlich die wettbewerbliche Eigenart absprach. Warum unter Zugrundelegung dieser – zutreffenden – Auffassung für den Slogan „Schönheit von Innen“ etwas anderes gelten soll, ist unklar. Die „gewisse Bekanntheit“ des Slogans spricht eben gerade noch nicht für dessen anbieter- oder produktidentifizierende Wirkung. Rechtsunsicherheiten bei der Bewertung von Anspruchslagen im Zusammenhang mit der Verwendung von Slogans verbleiben.

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