Das OLG Naumburg (Urt. v. 17.02.2011 – Az.: 1 U91/10) hat – in einer ansonsten allerdings eher fragwürdigen Entscheidung – zutreffend festgestellt, dass auch der Auftraggeber des Versands von Werbemails für eine unzumutbare Belästigung im Sinne der §§ 7 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 und 2 UWG als „Störer“ haftet: Das beauftragte Unternehmen sei derart in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingebunden, dass dieser einen „bestimmenden Einfluss“ auf die beanstandete Tätigkeit hat, wenn ausschließlich der Auftraggeber den Inhalt der Werbemails bestimmt und der Auftragnehmer nur den Versand der Mails technisch organisiere.