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Für den Fall, dass eine nach § 3 oder § 7 UWG „unzulässige geschäftliche Handlung“ in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter begangen wird, so ist grundsätzlich gem. § 8 Abs. 2 UWG der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch eines aktivlegitimierten Dritten auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Dies gilt aber eben nur dann, wenn der Mitarbeiter selbst eine Zuwiderhandlung gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften begangen hat. 

In einem kürzlich vom OLG Hamburg als Berufungsinstanz entschiedenen Fall (Urt. v. 31.8.2023 – 5 U 27/22) stellte zwar der Mitarbeiter auf Facebook in einem Gruppen-Chat eine unwahre Tatsachenbehauptung über Mitglieder der Unternehmensleitung eines Wettbewerbers auf (§ 4 UWG). Allerdings vermochte der Senat darin keine geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 UWG zu erkennen:

Bei objektiver Betrachtung der Gesamtumstände wäre die Äußerung des Mitarbeiters nämlich nicht darauf gerichtet, „durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern“. Nach Auffassung des OLG handelte es sich aus Sicht eines objektiven Betrachters vielmehr um eine Äußerung, die im Kontext „allein privaten Zwecken“ diente – und zwar unabhängig davon, ob diese Facebook-Kommunikation öffentlich zugänglich war. Es fehle daher am objektiven Zusammenhang der Äußerung mit einer Förderabsicht. „Weltanschauliche, wissenschaftliche, redaktionelle oder verbraucherpolitische Äußerungen von Unternehmen oder anderen Personen, die nicht in funktionalem Zusammenhang mit der Absatz- oder Bezugsförderung stehen, unterfallen demnach nicht dem UWG“ (OLG a.a.O., Rdn. 45, zitiert nach juris), wenn diese im Einzelfall nicht „gleichzeitig dem Ziel der Förderung des Absatzes oder Bezugs dienen“. Ein Arbeitgeber müsse auch nicht etwa damit rechnen, dass ein Mitarbeiter in einer privaten Kommunikation in sozialen Medien eine unwahre Tatsachenbehauptung über Wettbewerber äußert. Ein solches Geschehen wäre „für den Arbeitgeber auch nicht beherrschbar“ (OLG a.a.O., Rdn. 53, zitiert nach juris).