Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer vielbeachteten neueren Entscheidung (Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 224/12 – „Flugvermittlung im Internet“) klargestellt, dass der automatisierte Abruf von Daten von einer Internetseite, um sie auf einer anderen Internetseite anzuzeigen (sogenanntes „Screen Scraping“), ohne Überwindung einer technischen Schutzvorrichtung jedenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt eines „unlauteren Schleichbezugs“ eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.
Zum sachlichen Hintergrund des entschiedenen Falles:
In der zur Entscheidung vorliegenden Fallkonstellation hatte eine Fluggesellschaft geklagt, welche nach eigenem Bekunden besonders preisgünstige Linienflüge anbietet. Die Klägerin vertreibt diese Flüge ausschließlich über ihre Internetseite bzw. ihr Callcenter, wobei dann dort aber auch Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen Dritter angeboten werden, wie beispielsweise Hotelaufenthalte oder Mietwagenreservierungen. Die Klägerin hat also ein wirtschaftliches Interesse daran, dass die Endkunden auch tatsächlich selbst auf ihrer Webseite bzw. in ihrem Call-Center landen. Demgemäß muss bei der Buchung eines Fluges über die Webseiten der Klägerin ein Kästchen angekreuzt werden, wonach der Nutzer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin akzeptiert, welche den Einsatz eines automatisierten Systems oder einer Software zum Herausziehen von Daten von ihrer Internetseite, um diese auf einer anderen Internetseite anzuzeigen, untersagen.
Die Beklagte betreibt im Internet nun gerade ein Portal, über das Kunden Flüge verschiedener Fluggesellschaften online buchen können, indem der jeweilige Kunde in einer Suchmaske eine Flugstrecke und ein Flugdatum auswählt. Diesem werden dann entsprechende Flüge verschiedener Fluggesellschaften aufgezeigt – unter anderem auch solche der Klägerin. Nach entsprechender Auswahl durch den Kunden werden diesem die genauen Flugdaten und der von der jeweiligen Fluggesellschaft verlangte Flugpreis angezeigt. Denn die für die konkrete Anfrage des Kunden jeweils erforderlichen Daten werden von der Beklagten automatisch von den Internetseiten der Fluggesellschaften abgerufen. Die Beklagte erhebt dabei für ihre Vermittlung eigene Gebühren, die während der Buchung auf ihrem Portal dem von der Klägerin verlangten Flugpreis hinzugerechnet und ggf. vom Kunden bezahlt werden.
Die Klägerin sah in dem vorbeschriebenen Verhalten der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung ihres Buchungssystems und ein unzulässiges „Einschleichen“ in ihr Direktvertriebssystem. Sie hat daher die Beklagte unter wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen auf Unterlassung der Vermittlung von Flugbuchungen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen; auf die von der Klägerin angestrengte Berufung hat das Oberlandesgericht die Beklagte indes antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, denn es erachtete den geltend gemachten Unterlassungsanspruch bereits wegen „unlauteren Schleichbezugs“ gemäß § 4 Nr. 10 UWG als begründet. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Berufungsurteil nun aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Zu den Gründen:
Eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG vermochte der BGH nicht zu erkennen; denn die im Streitfall durchzuführende Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit führe nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann:
Erforderlich ist insoweit eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt habe, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scraping“ zuzulassen, führe gleichwohl nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin.
Interessanter Weise erkannte der BGH nun zwar einschränkend, dass ein solches Unlauterkeitsmoment in der gezielten Überwindung einer technischen Schutzvorrichtung liegen könnte, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme stünde es aber – anders als es noch das Berufungsgericht angenommen hat – gerade nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen lediglich durch bloßes Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht (und die Beklagte sich dann über diese bloße Bedingungen ohne Weiteres hinwegsetzt).
Auch überwögen die Interessen der Klägerin als solche nicht etwa die der Beklagten. So fördere das Geschäftsmodell der Beklagten die Preistransparenz und damit den Wettbewerb auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Und eben dagegen seien die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer zu gewichten.
Da aber das Oberlandesgericht zu Fragen der Irreführung und den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes keine Feststellungen getroffen hatte, sind hiernach etwaige Ansprüche der Klägerin noch von der Berufungsinstanz zu prüfen; daher war der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung scheint aus hiesiger Sicht zutreffend, zumal es der Klägerin ja unbenommen bliebe, technische Schutzmaßnahmen zu implementieren. Wir werden Sie an dieser Stelle über den weiteren Verlauf informiert halten; es spricht indes Einiges dafür, dass die Klägerin auch insoweit mit ihrer Klage erfolglos bleibt.
Vorinstanzen:
LG Hamburg – Urteil vom 26. Februar 2010 – 310 O 31/09
OLG Hamburg – Urteil vom 24. Oktober 2012 – 5 U 38/10
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs PM Nr. 69/2014