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Nach einer neueren Entscheidung des OLG Hamm  (Urt. v. 13.10.2011, Az.:  I-4 W 84/11) müssen Werbeprospekte klare Hinweise auf Möglichkeiten der Kontaktaufnahme enthalten.

Unternehmen, die in ihren Verkaufsprospekten die eigene Identität oder die eigene Geschäftsanschrift nicht angeben, werben unlauter und irreführend, § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG.  Es ist nicht ausreichend, wenn die in der Werbung fehlenden Angaben durch den Aufruf von Internetseiten oder das Aufsuchen des Geschäftslokals beschafft werden können.

(Quelle: OLG Hamm PM vom 4.11.2011)

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