Nach Auffassung der zweiten Zivilkammer des Landgerichts Mannheim (Beschluss v. 28.04.2015 – Az.: 2 O 46/15) sind Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung ebenfalls wettbewerbsrechtlich im Sinne des § 13 UWG und § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zu qualifizieren.
Zum Hintergrund:
Die Klägerin verlangte im Nachgang zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung neben der Erstattung von diesbezüglichen Rechtsanwaltskosten die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 € und stützte sich insoweit auf Zuwiderhandlungen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Beklagte auf die Abmahnung hin abgegeben hatte.
Die Beklagte beantragte die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen. Die Klägerin ist dem entgegengetreten. Die Kammer folgte indes der Rechtsauffassung der Beklagten und verwies zuständigkeitshalber an die Handelskammer des Landgerichts.
Zu den Gründen:
Ein Rechtsstreit ist auf den Antrag einer der Parteien gemäß § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, wenn es sich um eine nach § 94 GVG dorthin gehörige Handelssache handelt. Dies sind nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG insbesondere bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird. Ist also der Klagegegenstand nach den für § 13 UWG geltenden Maßstäben wettbewerbsrechtlich zu qualifizieren, liegt eine Handelssache vor.
Beim vorliegende Klageantrag lagen im Hinblick auf den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten wegen Verstoßes gegen § 3 UWG nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Voraussetzungen einer Handelssache nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 UWG zwanglos vor. Entscheidend war aber gleichwohl die Einordnung des Klageantrages im Hinblick auf den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe:
Liegt nämlich – wie vorliegend – eine objektive Klagehäufung vor, so setzt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nach allgemeiner Meinung voraus, dass – vorbehaltlich einer Trennung nach § 145 ZPO – jeder prozessuale Anspruch Handelssache im Sinn des § 95 GVG ist (LG Mannheim im zitierten Beschluss unter Hinweis auf Zöller/Lückemann, ZPO, 30. Aufl., GVG § 95 Rn. 2 mwN). Die Kammer sah nun diese Voraussetzung eben auch mit Blick auf diesen zweiten Klageantrag gegeben:
Denn zwar sei es in Rechtsprechung und Literatur umstritten und höchstrichterlich bisher nicht geklärt, ob Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Unterlassungsvertrag, der zum Zweck der Unterwerfung gegenüber wettbewerblichen Ansprüchen geschlossen worden ist, als solche aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinn des § 13 UWG und des § 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG anzusehen seien (unter Hinweis auf BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 23 – Bauheizgerät; BGH, MDR 2015, 51 Rn. 10 mit Anm. Vollkommer). Die Kammer schloss sich aber gleichwohl der Ansicht an, dass § 13 UWG auch auf die Einforderung der Vertragsstrafe angewandt werden können:
Zwar läge in der Forderung einer Vertragsstrafe nicht die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs (hier: aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb), sondern eines vertraglichen Zahlungsanspruchs (BGH, GRUR 2008, 929 Rn. 13 – Vertragsstrafeneinforderung). Aber auch im Wortsinn von § 13 UWG könne ein Anspruch auf Vertragsstrafe als ein „auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht[er]” Anspruch verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift würde dies ebenso zulassen wie die Formulierung in den entsprechenden Bestimmungen anderer Gesetze zum Schutz des geistigen Eigentums. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung diene dazu, die Wiederholungsgefahr bezüglich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs entfallen zu lassen, was auch Eingang in § 12 Abs. 1 UWG gefunden habe, so dass der Vertragsstrafenanspruch auf einen Anspruch „auf Grund des UWG“ zurückzuführen sei.
Die UWG-Zuständigkeit entspräche schließlich auch den vom Gesetzgeber intendierten Zielen, die Erfahrung der hauptsächlich mit UWG-Verfahren befassten Gerichte zu nutzen und insbesondere Amtsgerichte von solchen Verfahren zu entlasten. Denn dieser Zweck würde auch bei Streitigkeiten um die Verwirkung einer Vertragsstrafe und deren Höhe greifen: Bei Ansprüchen aus wettbewerbsrechtlichen Unterwerfungsvereinbarungen treten nicht selten ähnliche spezifische Probleme wie bei originären Ansprüchen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auf.