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Das Landgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 27.07.2011 (Az.: 2 a O 72/11) zutreffender Weise deutlich gemacht, dass der Slogan „Nicht quatschen, MACHEN“ für sich allein keine sog. wettbewerbliche Eigenart aufweist und daher ohne eine unterscheidungskräftige grafische Gestaltung nicht als geschützter Herkunftshinweis für den angesprochenen Verkehrskreis dienen kann.

Der neben den klassischen Schutzrechten (insbes. Markenrecht und Urheberrecht) subsidiär greifende sog. ergänzende wettbewerbliche Leistungsschutz, dessen Vorliegen die Kammer zu bewerten hatte, setzt immer voraus, dass das „nachgeahmte“ Produkt (die „Verletzungsform“) eine wettbewerbliche Eigenart aufweist. Zwar steht dem – ähnlich wie nach der derzeitigen Rechtssprechung zum Markenschutz von Slogans – die Banalität eines Werbeslogans nicht entgegen; allerdings ist dieser ergänzende Schutz im Streitfall einer reinen Wortffolge zu versagen, wenn die Verletzungsform inhaltlich keine „prägenden“ Ausdrucksmerkmale tangiert, weil z. B. der Begriff durch eine bekannte Vielzahl von „Nachahmungen“ bereits zu einem allgemein gängigen Begriff geworden ist, welcher dann nicht mehr einem bestimmten Anbieter zugeordnet werden kann.

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