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Das LG Hannover hat sich mit einer neuen Entscheidung (Urt. v. 21.12.2017 – 21 O 21/17) in den Reigen der Gerichte eingereiht (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 07.02.2017 – Az.: 5 W 15/17; OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2016 – Az.: 14 U 1773/13), welche Kundenzufriedenheitsanfragen per E-Mail ohne vorherige Einwilligung für rechtswidrig erachten.

In dem der Kammer zur Entscheidung vorliegenden Fall schrieb die Beklagte im Nachgang zu einem Verkauf an Kunden auf Amazon an und bat diese um ein „kurzes Feedback“, falls diese „mit dem Produkt zufrieden“ wären.

Nach Auffassung des Gerichts liegt trotz des vorherigen Geschäftskontaktes, auf den die Anfrage referenzierte, eine unerlaubte Werbe-Mail vor, da diese allein der Kundenbindung diene. Unter den Begriff der Werbung falle nicht nur die unmittelbar produktbezogenen Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung. Auch „Kundenzufriedenheitsbefragungen“ per E-Mail seien demgemäß nur dann zulässig, wenn der Kunde zuvor in eine solche Kontaktaufnahme eingewilligt habe oder die im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Verwendung der im Rahmen des Kaufes mitgeteilten E-Mail Anschrift vorlägen (§ 7 Abs. 3 UWG).