Nach einer nunmehr veröffentlichen Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 21.01.2016 – Az.: 6 U 21/15) liegt keine wettbewerbswidrige Behinderung des einen Vertragspartners vor, wenn dessen Kundendaten vom anderen Vertragspartner nach Vertragsende dazu benutzt wird, den zuvor im Auftrag belieferten Kunden eine direkte Warenabnahme vorzuschlagen – soweit die hierzu verwendeten Adressdaten öffentlich zugänglich sind.
Im entschiedenen Fall belieferte die Beklagte Tankstellen-Pächter im Auftrag der Klägerin. Nachdem die Klägerin den Vertrag nicht weiter verlängerte, wandte sich die Beklagte direkt an die Tankstellen-Pächter – und schlug eine direkte Warenabnahme mit ihr vor.
Zwar konzedierte die Beklagte, dass Sie sich bei ihren Handlungen der klägerischen Kundendaten „bediente“. Das OLG sah einen anspruchsbegründenden Behinderungswettbewerb gleichwohl als nicht gegeben (§ 4 Nr. 4 UWG). Denn dies könne nur dann angenommen werden, wenn „anvertrautes wertvolles Adressmaterial“ zweckwidrig und zielgerichtet für die Abwerbung von Kunden genutzt werde. Derlei sei aber vorliegend nicht ersichtlich, denn die bloßen Adressdaten der Tankstellen seien zwanglos über das Internet öffentlich abrufbar gewesen, und daher für jedermann – wenngleich mit einem gewissen Aufwand – nutzbar.
Quelle: Landesrechtsprechungsdatenbank Hessen