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Nach einer neueren Entscheidung des unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständigen I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 13. 09.2012 – I ZR 230/11) ist die Verwendung der Bezeichnung „Biomineralwasser“ nicht irreführend.

Der Vorwurf, der Verkehr verbinde mit „Biomineralwasser“ ohnehin nur Qualitätsmerkmale, die für ein „natürliches Mineralwasser“ bereits gesetzlich vorgeschrieben und daher selbstverständlich seien, ließ der erkennende Senat nicht gelten: Denn der Verkehr erwarte von einem als „Biomineralwasser“ bezeichneten Mineralwasser, dass es nicht nur unbehandelt und frei von Zusatzstoffen ist, sondern im Hinblick auf Rückstände und Schadstoffe deutlich unterhalb der für natürliche Mineralwässer vorgesehenen Höchstwerte liegt.

Der Verkehr, so der BGH,  erwarte auch nicht etwa, dass die Verwendung von „Bio“ gesetzlichen Vorgaben unterliegt oder staatlich überwacht wird. Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eine gesetzliche Regelung für die Verwendung von „Bio“ getroffen hat, führe nicht dazu, dass diese Bezeichnung beim Fehlen einer gesetzlichen Regelung nicht verwendet werden darf.

Anmerkung: 

Das interessante Urteil liegt hier im Volltext noch nicht vor, aber zumindest der zweite Teil dieser höchstrichterlichen Feststellungen wird der ohnehin schon recht inflationären Verwendung des  Begriffs „Bio“ auch außerhalb landwirtschaftlicher Erzeugnisse im engen Sinne einen gewissen Vorschub leisten. Es wird aber im Einzelfall immer darauf ankommen, was der angesprochene Verkerhskreis dann unter „Bio“ in Ansehung des konkreten Produktes verstehen kann, Verallgemeinerungen sind hier mit gewisser Vorsicht zu genießen.