Der BGH hat in einer neueren Entscheidung (vom 06.11.2012, Az.: I ZR 42/10, dort zu Fragen der aufgrund einer tatsächlichen Laufleistung falschen Einordnung eines Pkw unter einer Suchrubrik) verdeutlicht, dass es für die Annahme einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG) zwar grundsätzlich darauf ankommt, ob sich ein Verbraucher auf Grund einer irreführenden Angabe überhaupt oder jedenfalls näher mit dem Angebot befasst (unter Hinweis auf BGH GRUR 2004, 162 f.) . Dies erfährt aber eine Einschränkung darin, dass dann der angemessen aufmerksame Verbraucher nicht sofort anhand weiterer Informationsinhalte (im entschiedenen Fall waren dies anderslautende Textüberschriften) die Fehlerhaftigkeit des Angabe erkennen kann, diese ihm nicht gleichsam „in Auge springen“ darf.
Denn eine Werbung ist nur dann im Sinne der vorzitierten Vorschriften „irreführend“, wenn sie geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen, und derart die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beinflussen. Die wettbewerbsrechtliche „Erheblichkeit“ ist nach verfestigter Auffassung des 1. Zivilsenates ein „dem Irreführungstatbestand immanentes, spezifisches Relevanzerfordernis“ (das übrigens als eigenständige Bagatellschwelle eine zusätzliche Erheblichkeitsprüfung nach § 3 UWG ausschließt, unter Veweis auf BGH GRUR 2009, 888).