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Amazon kann sich bei Verstoß gegen wettbewerbsrechtlich relevante Informationspflichten nicht darauf berufen, es seien unter einer Vielzahl seiner im Übrigen rechtskonformen Warenangebote lediglich „Ausreißer im Einzelfall“.

In einer zwischenzeitlich im Volltext publizierten Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 19.06.2015 – 6 U 183/14) hat der Senat unter Hinweis auf seine bisherige obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Köln, Urt. v. 10.10.2012 – 6 U 46/12, GRUR-RR 2013, 116 – Grundpreisangabe bei amazon; Urt. v. 10.12.2013 – 6 U 56/13, WRP 2014, 737 – Energieeffizenzklasse) nochmals deutlich gemacht, dass das „Ausreißer-Argument“ bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen gegen gesetzlich normierte Informationspflichten (vorliegend § 2 PAngV und Art. 16 Textilkennzeichenverordnung, jeweils als Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG) für den verschuldensunabhängigen und lediglich an die objektive Rechtsverletzung anknüpfenden Unterlassungsanspruch irrelevant sei. Denn von jedem Unternehmer könne unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die (unionsrechtlichen) Informationspflichten erfüllt. Nichts anderes ergäbe sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Im entschiedenen Streitfall – Amazon trat mit von ihr selbst eingestellten Angeboten als Verkäuferin auf – belege jedenfalls das Fehlen von Pflichtangaben in drei Angeboten, dass die beanstandeten geschäftlichen Handlungen der Beklagten eben nicht der für sie geltenden fachlichen Sorgfalt entsprächen. Wer wie die Beklagte als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern wirbt, müsse die ordnungsgemäße Erfüllung der insoweit bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig und in jeder Hinsicht sicherstellen. Begründen einzelne Pflichtverstöße die Gefahr, dass notwendige Informationen den Verbrauchern auch in weiteren Einzelfällen vorenthalten werden, haftet der Unternehmensinhaber gemäß § 8 Abs. 2 UWG ohne eine dem § 831 Abs. 1 S. 2 BGB vergleichbare Entlastungsmöglichkeit auf Unterlassung.

In Bezug auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind nach Auffassung des Senats an einen Internetversandhändler keine geringeren Anforderungen zu stellen, als an einen stationären Einzelhändler. Keiner von beiden könne sich damit rechtfertigen und den verschuldensunabhängigen Verletzungsunterlassungsansprüchen anspruchsberechtigter Mitbewerber, Verbände oder Einrichtungen die Grundlage entziehen, indem er auf im Massengeschäft immer wieder vorkommende Versehen und Nachlässigkeiten verweist.

Das Argument der Beklagten, sie habe vor und nach den drei streitbefangenen Angeboten „alles richtig gemacht“ und durch geeignete organisatorische Vorkehrungen dafür gesorgt, dass die Produktbeschreibungen alle erforderlichen Pflichtinformationen beinhalten, sei unbehelflich: Denn demnach könne ja offenbar ein hinreichend sicheres Datenübertragungs- und Kontrollsystem aufgebaut werden, und die gleichwohl aber – erst im Zuge der vorprozessualen Abmahnung – entdeckten Verstöße wären dann gerade Beleg dafür, dass die Beklagte die Erfüllung unionsrechtlicher Informationspflichten durch geeignete organisatorische Vorkehrungen nicht in der gebotenen Art und Weise sichergestellt habe.

Die Revision wurde vom Senat nicht zugelassen. Soweit bekannt ist die Entscheidung gleichwohl noch nicht rechtskräftig, da eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht wurde.

Vorinstanz: Landgericht Köln, 31 O 512/13

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRW