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In einer neuen Entscheidung (Urt. v. 18.09.2015 – 6 U 135/15) hat das OLG Oldenburg bekräftigt, dass das Abwerben von Mitarbeitern grundsätzlich eine zulässige Ausprägung des freien Wettbewerbs darstelle und daher nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig sei. Dies wäre zwar der Fall, wenn abgeworbenen Mitarbeiter einen maßgeblichen Einfluss auf das beklagte Unternehmen ausüben und es derart als Mittel für die Umgehung eines Wettbewerbsverbots einsetzen. Einen solchen Einfluss müsste indes das klagende Unternehmen glaubhaft machen können.

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Zum Hintergrund:

Zwei Gesellschafter eines Unternehmens hatten in den Jahren 2010 und 2014 ihre Geschäftsanteile an eine Investorengruppe veräußert. Im Zuge dessen verpflichteten sich diese gegenüber der Investorengruppe, nicht in den Wettbewerb mit dem von dieser weiter betriebenen Unternehmen zu treten und auch keine Mitarbeiter von dort abzuwerben.

Bereits im ersten Halbjahr 2015 wechselten indes zwei der drei Geschäftsführer sowie etliche Angestellte des von der Investorengruppe betriebenen Unternehmens zu dem beklagten Unternehmen, welches bezeichnender Weise kurz vor dem Verkauf der Anteile der Gesellschafter an deren (allerdings erwachsene und betriebswirtschaftlich ausgebildete) Kinder übertragen wurden.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nahm die klagende Investorengruppe die Beklagte sodann auf Unterlassung des Wettbewerbs in ihrem Geschäftsgebiet sowie des Abwerbens von Mitarbeitern in Anspruch. Erstinstanzlich gab das Landgericht dem Antrag hinsichtlich des geltend gemachten Wettbewerbsverbots zwar noch stattgab, wies aber den Antrag im Hinblick auf das Abwerben von Mitarbeiter ab. Im Zuge der zwischenzeitlich angestrengten Berufung hob nunmehr das OLG Oldenburg die Entscheidung des Landgericht auf und wies den Antrag des klagenden Unternehmens insgesamt ab.

Zu den Gründen:

 Nach Auffassung des OLG bestand zunächst einmal die vertragliche Verpflichtung im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot gegenüber den beiden Gesellschaftern und nicht gegenüber dem beklagten Unternehmen. Das beklagte Unternehmen sei daher schon nicht passivlegitimiert.

Unabhängig davon hätte das klagende Unternehmen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die zwei Gesellschafter einen derart  maßgeblichen Einfluss auf das beklagte Unternehmen ausüben, dass es „als Mittel für die Umgehung des Wettbewerbsverbots“ instrumentalisieren würde. Denn es sei ebenso gut denkbar, dass das beklagte Unternehmen unter seiner neuen Geschäftsführung autonome Entscheidungen treffen und nur die sich ihm bietenden wirtschaftlichen Möglichkeiten nutzen will – dies aber sei wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diese „Ungewissheit“ ging in diesem Fall der summarischen Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Lasten des klagenden Unternehmens. Ein Verfügungsanspruch in Gestalt eines Wettbewerbsverstoßes ließe sich auch im Übrigen nicht feststellen: Das Abwerben von Mitarbeitern gehöre grundsätzlich zum freien Wettbewerb und ist nur bei Vorliegen besonderer unlauterer Umstände wettbewerbswidrig. Dem klagenden Unternehmen war es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass das beklagte Unternehmen gezielt Mitarbeiter abgeworben hatte, um das klagende Unternehmen wirtschaftlich „lahmzulegen“.

Anmerkung:

Obgleich dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes rechtskräftig im vorbeschriebenem Sinne entschieden wurde, bleibt es der unbenommen, seinen Anspruch in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen.

Quelle: OLG Oldenburg PM vom 22.9.2015