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Nach einer neueren Entscheidung des BGH (Urt. v. 08.06.2011 –  VIII ZR 305/10) besteht im Zusammenhang mit AGB von eBay-Händlern wohl mittelbar ein weiterer Anpassungsbedarf.

Hintergrund ist die Vertragsschlussklausel des § 10 Abs. 1 Satz 5 der AGB von eBay selbst, denen jeder Käufer oder Verkäufer zustimmen muss. Nach Auffassung des BGH ist die Regelung unter § 10 der eBay AGBs, wonach die Berechtigung des Verkäufers, ein Angebot vor Auktionsende zurückzunehmen, sich danach richtet, ob der Verkäufer „gesetzlich dazu berechtigt“ ist, auslegungsbedürftig. Denn zwar erlaubt das Gesetz z.B. eine Anfechtung der Angebotsabgabe (d.h. eine vorzeitige Angebotsbeendigung) bei bestimmten Irrtümern (klassisches Beispiel: Vertippen). Über diese ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen hinaus sei der Verkäufer nach Auffassung des BGH aber auch zur vorzeitigen Angebotsbeendigung berechtigt, wenn ihm der Kaufgegenstand abhanden gekommen ist, z.B. durch Diebstahl. Die Bezugnahme in § 10 Abs. 1 Satz 5 eBay-AGB auf eine „gesetzliche“ Berechtigung zur Angebotsbeendigung sei daher nicht im engen Sinn einer Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu verstehen.

 Um nun es nun wieder zu vermeiden, „Opfer“ etwaiger Abmahnwellen zu werden, empfehlen wir eine Anpassung dahin gehend, dass diese Beendigungsgründe ausdrücklich in die Händler-eBay-AGB aufgenommen werden.

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