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Datenbankhersteller haben gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG das ausschließliche Recht, einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Im einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen das Vervielfältigen und Verbreiten eines Fragebogens hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 15.06.2015, 308 O 215/15) deutlich gemacht, dass ein Datenbankinhaber auch für (kleinere) Teile seiner Datenbank gemäß § 87b Abs. 1 S. 1 UrhG das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht in Anspruch nehmen kann, wenn allein für die Beschaffung dieses Teils der Datenbank ein jährlich wiederkehrender erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand anfällt und es sich daher um einen in jedenfalls qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank handelt.

Datenbanken sind dadurch gekennzeichnet, dass es sich um eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen handelt, die systematisch oder methodisch angeordnet sind, die einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und zu deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich ist.

Bei der streitgegenständlichen Datenbank handelte es sich um eine regelmäßig aktualisierte Zusammenstellung aller von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen Grundleistungen und Zusatzleistungen, die in insgesamt 456 Leistungsdetails, 10 Leistungsbereiche und verschiedene Versorgungsbereiche systematisiert sind. Die auf Internetseite abrufbaren Leistungsdetails werden alljährlich der Antragstellerin mit erheblichem Zeit- und Geldaufwand erhoben, ausgewählt und sortiert.

Die Antragsgegner hatten in Teilen die Leistungsdetails der Antragstellerin einschließlich ihrer Einordnung in bestimmte Leistungs- und Versorgungsbereiche nahezu identisch (unter anderem) in ihren eigenen Fragebogen übernommen und damit in einem Umfang der Datenbank vervielfältigt, für den aber allein bereits ein jährlich wiederkehrender erheblicher Zeit- und Arbeitsaufwand anfallen würde. Nach Auffassung des Landgerichts handele es sich daher um einen in qualitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank der Antragstellerin.

 Die diesbezügliche Vervielfältigung und Verbreitung erfolge dann aber ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin und damit in anspruchsbegründender Weise widerrechtlich. Ob die Antragsgegner davon ausgegangen sind, dass die Nutzung von bloßen Teilen der Datenbank rechtmäßig erfolge, spiele indes keine Rolle. Ein gutgläubiger Erwerb von Rechten ist nicht möglich und der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erfordert kein schuldhaftes Verhalten der Antragsgegner.

Quelle: http://www.landesrecht-hamburg.de