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Der Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern zu gewerblichen Zwecken kann nach Auffassung des OLG Celle (Beschluss vom 13.05.2016, 13 W 36/16) grundsätzlich in einem Bereich von 3.000,00 € bis 6.000,00 € bemessen werden.

Bei der Festsetzung des Streitwertes sei die Schwere des erfolgten Angriffs in das Urheberrecht einzubeziehen, dessen wirtschaftlicher Wert in der Höhe einer möglichen Lizenzgebühr Ausdruck fände; mithin könne die Bemessung nach dem drohenden Lizenzschaden erfolgen. Für die Bemessung sei dabei auf Intensität, Umfang und Dauer der Rechtsverletzung, Gewinn und Umsatz für den Verletzer, Gewinn- und Umsatzverlust für den Verletzten, Bekanntheit und Aktualität des Werks bzw. dessen Urhebers, Zinsvorteil des Verletzers, berechnet für den Zeitraum zwischen Verletzung und Verurteilung zur Zahlung, abzustellen.

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Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen, fehle es dagegen an einer ausreichenden rechtlichen Grundlage (unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. August 2014 – 20 U 114/13, juris Rn. 16).

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Denn bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG wird ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie – mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA – grundsätzlich abgelehnt (unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 16. November 1989 – I ZR 15/88 – Raubkopien, juris Rn. 29). Der Gesetzgeber hätte zwar bei Schadensersatzansprüchen nach §§ 54 f. Abs. 3 und 54g Abs. 3 UrhG eine Verdopplung des Vergütungssatzes zu Präventions- und Sanktionszwecken vorgesehen, eine vergleichbare Regelung im Rahmen des § 97 UrhG aber nicht getroffen. Diese Grundsätze sind auf die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch zu übertragen.

Die Festsetzung eines höheren Streitwertes ließe sich auch nicht etwa aus generalpräventiven Gesichtspunkten rechtfertigen. Eine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer hat bei der Bemessung des Streitwertes außer Betracht zu bleiben (unter Hinweis auf OLG Celle, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 13 U 130/11, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 – 6 W 31/13, juris Rn. 33)

Quelle: Niedersächsisches Landesjustizportal