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Das Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht griff vor einigen Tagen zur Rechtsfindung mal wieder tief in die Spielzeugkiste: Hiernach soll, soweit ein Spielwaren-„Geburtstagszug“ an bereits vorhandene Vorbilder anknüpft und die vom Spielwarendesigner vorgenommenen Änderungen dem Zug keine hinreichende eigene Individualität verleihen, es an der für den Urheberechtsschutz erforderlichen Gestaltungshöhe und damit der Werkqualität fehlen.

Zum Hintergrund:

Im entschiedenen Fall (Urt. v. 11.09.2014, 6 U 74/10) klagte eine selbstständige Spielwarendesignerin gegen eine Spielwarenherstellerin, für welche die Klägerin bereits im Jahr 1998 u. a. Zeichnungen für einen Tisch-Holzzug mit Waggons fertigte, auf die sich Kerzen und Zahlen aufstecken lassen (sog. Geburtstagszug). Entlohnt wurde die Klägerin seinerzeit mit kargen 1.102 DM netto, was diese zwischenzeitlich angesichts des großen Verkaufserfolgs der Artikel als zu gering erachtete. Da die Klägerin die Ansicht vertrat, bei ihren Entwürfen handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke, nahm sie die Beklagte auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung in Anspruch, § 32a UrhG.

Die Kläger scheiterte zunächst sowohl erstinstanzlich am Landgericht als auch in der Berufung am OLG: Entgegen der Auffassung der Klägerin seien deren Entwürfe urheberrechtlich nicht geschützt, weil es sich um Werke der angewandten Kunst handele, an die für einen urheberrechtlichen Schutz höhere Anforderungen zu stellen seien als bei Werken der zweckfreien Kunst.

Der hiernach angerufene BGH hob diese fragwürdige Entscheidung zwischenzeitlich (zu Recht) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück. Denn nach der Reform des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2004 seien an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

Das OLG hatte sich also demnach wieder über diesen Fall zu beugen – und wies die Klage gleichwohl auch im zweiten Rechtsgang ab.

Zu den Gründen:

Entsprechend den Vorgaben des BGH hatte der Senat im zweiten Anlauf insbesondere zu prüfen, ob die von der Klägerin entworfenen Spielwaren eben den geringeren Anforderungen genügen, die nunmehr an die Gestaltungshöhe von Werken der angewandten Kunst zu stellen sind.

Die Entwürfe der Klägerin im Hinblick auf den Geburtstagszug stellen dann nach Auffassung des Senats gleichwohl keine urheberrechtlich geschützten Werke dar: Urheberrechtsschutz genießt nur ein Erzeugnis, das als persönliche geistige Schöpfung gelten kann, d. h. es muss hierzu eine gewisse Gestaltungshöhe und Individualität besitzen.

Soweit aber die Klägerin bei ihrer Entwurfsarbeit an vorhandene Vorbilder anknüpfte (so wie bei dem „Geburtstagszug“), könne dies nicht erkannt werden. So hätte die Beklagte selbst bereits zuvor unter der Bezeichnung „Bummelzug“ eine Dampflokomotive aus Holz mit dazugehörigen Anhängern vertrieben; und die Änderungen, welche die Klägerin an dem vorhandenen Bummelzug vorgenommen hat, genügten als solche eben nicht, um dem Geburtstagszug hinreichende eigene Individualität und damit Werkqualität zu verleihen. Denn schon der alte Zug hätte z.B. neben Personenanhängern auch andere Anhänger gehabt, wäre zwar nicht so bunt wie der von der Klägerin entworfene, doch hätte es ihn schon in einer farbigen Version gegeben.

 Der Entwurf der Klägerin knüpfte jedenfalls ohne auffällige Änderungen an bekannte Vorbilder an.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 13 vom 13.9.2014